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Menschen mit einer Behinderung können unter Umständen einen Zuschuss erhalten zum Kauf eines Autos, zum behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs oder zum Führerschein. Wir geben einen ersten Überblick zum Thema.
Die gesetzlichen Grundlagen der Kraftfahrzeughilfe finden sich in der in der Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) § 20 „Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes“ und in der „Verordnung über Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation“ (Kraftfahrzeughilfe-Verordnung - KfzHV).
Kostenträger der Kraftfahrzeughilfe ist für Sozialversicherte der jeweilige Rehabilitations-Träger: die gesetzliche Rentenversicherung, die gesetzliche Unfallversicherung oder die Agentur für Arbeit. Denn die Hilfe zählt zu den Leistungen für berufliche Rehabilitation. Sie soll Menschen mit einer Behinderung die Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen. Für Selbstständige und Beamte ist das Integrationsamt zuständig.
Einen Anspruch auf die Kraftfahrzeughilfe zur beruflichen Rehabilitation können behinderte Menschen haben, die nicht nur vorübergehend auf ein Auto angewiesen sind, um ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu erreichen – also für den Weg zur Arbeit oder zur Ausbildungsstelle. Das setzt voraus, dass der Antragsteller keine andere Möglichkeit hat, zur Arbeit oder Ausbildung zu kommen (zum Beispiel zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit einer Mitfahrgelegenheit oder mit einem Werkbus, der vom Arbeitgeber angeboten wird).
Weiterhin muss der Antragsteller entweder selbst das Fahrzeug führen können oder er muss gewährleisten, dass jemand anderes das Kraftfahrzeug für ihn führt, zum Beispiel um ihn zum Arbeits- oder Ausbildungsplatz zu fahren.
Es kann auch ein Anspruch auf Kraftfahrzeughilfe bestehen, wenn jemand ein Kraftfahrzeug benötigt, um seine Arbeit auszuüben, und zwar nicht nur vorübergehend. Bedingung ist dann, dass der behinderte Mensch nur durch ein Fahrzeug die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft sichern kann und die Übernahme der Kosten durch den Arbeitgeber nicht üblich oder nicht zumutbar ist.
Auch bei Heimarbeit kann ein Zuschuss gewährt werden, beispielweise wenn Waren beim Auftraggeber abgeholt oder abgeliefert werden müssen und die Art und Schwere der Behinderung ein Auto dazu notwendig machen.
Die Kraftfahrzeughilfe wird für diese Zwecke gewährt:
Das ist, je nach Zweck, unterschiedlich:
Info: Die monatliche Bezugsgröße für das Jahr 2022 beträgt 3.290 Euro (West) beziehungsweise 3.150 Euro (Ost).
Bei der Ermittlung des Zuschusses werden vom Einkommen des Antragstellers für jeden vom Versicherten unterhaltenen Familienangehörigen 395 Euro abgezogen (Wert für das Jahr 2021).
Übrigens kann nicht jedes Auto gekauft werden – die Anforderungen finden sich in der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung. Dort heißt es „Das Kraftfahrzeug muß nach Größe und Ausstattung den Anforderungen entsprechen, die sich im Einzelfall aus der Behinderung ergeben und, soweit erforderlich, eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand ermöglichen.“
Wird ein Gebrauchtwagen angeschafft, so muss dessen Wert noch mindestens 50 Prozents des Neuwerts betragen.
Wichtig: Zuerst die Kraftfahrzeughilfe beantragen und die Zusage abwarten – und dann erst ein Auto kaufen oder mit dem Führerschein beginnen. Ohne vorherige Kostenzusage besteht kein Anspruch auf die Übernahme der Kosten.
Der Antrag auf Kraftfahrzeughilfe erfolgt beim zuständigen Kostenträger, also zum Beispiel bei der Renten- oder Unfallversicherung. Gut zu wissen: Hat man den Antrag irrtümlich an den falschen Träger geschickt, so ist dieser verpflichtet, den Antrag passend weiterzuleiten.
Formularpaket Kraftfahrzeughilfe
Alle Formulare zur Kfz-Hilfe finden Sie hier auf den Seiten der „der Deutschen Rentenversicherung.
Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder zum Thema Kraftfahrzeughilfe. Eine Liste unserer Beratungsstellen finden Sie hier: Beratungsstellen
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Schlagworte Kraftfahrzeughilfe | Behinderung | Auto | Führerschein | Zuschuss | Antrag | Arbeitsplatz | Schwerbehinderung | Mobilität
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