27. Januar 2017
BEHINDERUNG

Mit Rollstuhl im Auto gilt Anschnallpflicht

Ab 1. Februar tritt im Straßenverkehr eine neue Bußgeldverordnung in Kraft

Personen, die im Rollstuhl sitzend transportiert werden, sollten sich in Fahrzeugen unbedingt anschnallen. Nicht nur aus Sicherheitsgründen. Bei Nichtbeachtung droht ein Bußgeld.

Symbolfoto: Ein Zivildienstleister schiebt gerade einen älteren Herrn, der im Rollstuhl sitzt, über eine Rampe in einen Transporter.
© imago/Steinach

Seit Juni 2016 gelten neue Verkehrsvorschriften für die sichere Beförderung von Rollstuhlnutzern. Wie der Verband für transparente Verkehrspolitik in Europa weiter mitteilte, ist ab dem 1. Februar ein Bußgeld fällig, wenn diese nicht eingehalten werden.

Entsprechend europäischer Vorgaben wurde die Straßenverkehrsordnung geändert, sodass es nun auch eine Gurtpflicht gibt für Passagiere, die im Rollstuhl befördert werden (Paragraf 21a Straßenverkehrsordnung). Demnach ist zum einen ein Rückhaltesystem für den Rollstuhl Pflicht, zum anderen muss der Rollstuhlnutzer selbst auch durch einen Gurt fest gesichert sein. Mit Einführung dieser Regelung wurden im Juni 2016 vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen diese Vorschrift als Ordnungswidrigkeit klassifiziert, aber noch nicht geahndet.

Ab Februar gilt dafür allerdings ein neuer Bußgeldkatalog. So können beispielsweise 30 Euro Bußgeld fällig werden, wenn Gurt und Rückhaltesystem während der Fahrt nicht angelegt wurden. Wer einen Fahrgast im Rollstuhl transportiert, ohne dass ein entsprechendes Sicherungssystem vorhanden ist, zahlt 35 Euro.

Weitere Infos im Internet unter:

www.bussgeldinfo.org 

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Schlagworte Rollstuhl | Anschnallpflicht | Straßenverkehrsordnung | Bußgeld | Autofahren

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