31. Oktober 2016
BEHINDERUNG

Abschreibungsmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen

Fahrtkosten können die Steuerlast senken

Den einfachen Weg zur Arbeit kann jeder Steuerpflichtige geltend machen. Menschen mit Behinderung können unter bestimmten Umständen zusätzlich auch Kosten für private Fahrten absetzen.

Das Finanzamt erkennt bei Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 80 oder aber einem GdB von 70 plus Merkzeichen G (erheblich gehbehindert) pauschal 3000 Kilometer im Jahr an Fahrtkosten an, wie Tobias Gerauer, Leiter der Rechtsabteilung der Lohnsteuerhilfe Bayern, erläutert. Auf Seite 3 des Mantelbogens der Steuererklärung können Betroffene "3000 Kilometer mal 30 Cent = 900 Euro" eintragen.

Fahrten zum Arzt, zur Therapie oder Reha

Die Lohnsteuerhilfe Bayern weist darauf hin, dass auch Fahrten zum Arzt, zum Therapeuten oder zur Reha, die auf die Behinderung zurückzuführen sind, zusätzlich zu den 3000 Kilometern als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden können, und zwar in unbegrenzter Höhe.

Bei Personen, bei denen ein Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert), „Bl“ (blind) oder „H“ (hilflos) vorliegt, berücksichtigt das Finanzamt sogar bis zu 15.000 Kilometer im Jahr. Dies entspricht einem Abzugsbetrag in Höhe von 4500 Euro.

„Diese Fahrtkosten können neben den Behindertenpauschbeträgen abgesetzt werden“, wie Steuer­experte Gerauer weiter ausführt. Diese sorgen jedoch nur dann für eine Steuerentlastung, wenn die außergewöhnlichen Belastungen insgesamt die zumutbare Belastung übersteigt. Diese zumutbare Belastung hängt von verschiedenen Faktoren wie Familienstand, Kinderzahl und Einkommen ab.

Fahrten mit Taxi, Bus oder Bahn absetzen

Fahrten mit dem Taxi oder öffentlichen Verkehrsmitteln können Menschen mit Behinderung ebenfalls absetzen. Allerdings kürzt das Finanzamt dann die Kilometerpauschalen um diese Fahrten.

Menschen mit Behinderung haben außerdem bei den Fahrten zur Arbeit einen Steuervorteil. „Grundsätzlich ist der Werbungskostenabzug auf die Entfernungspauschale, das heißt auf die einfache Wegstrecke begrenzt“, sagt Gerauer. "Liegt aber ein Grad der Behinderung von mindestens 70 oder ein Grad der Behinderung zwischen 50 und 70 sowie eine erhebliche Beeinträch­tigung der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr vor, sind die Hin- und Rückfahrten von und zur Arbeit als Werbungskosten mit pauschal 30 Cent je Kilometer absetzbar."

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hei

Schlagworte Lohnsteuer | Steuern | Behinderung | Fahrtkosten | Steuervorteil | Steuerlast | Menschen mit Behinderung | Finanzamt | GdB | Grad der Behinderung

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