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Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat entschieden: Rentnerinnen und Rentner, deren Eintritt in die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) zwischen den Jahren 2001 und 2019 lag, können mit keiner weiteren Erhöhung ihrer Altersbezüge und mit keiner Gleichbehandlung mit Neurentnern rechnen.
Mitte November verhandelte die oberste Instanz der Sozialgerichtsbarkeit in Deutschland und kam zu dem Schluss, dass die derzeitige Gesetzeslage rechtens sei. Obwohl sich das Gericht mit seiner Entscheidung schwer tat und explizit das Engagement des Sozialverbands VdK Deutschland in dieser Angelegenheit hervorhob, sah es rechtlich die Hände gebunden.
VdK-Präsidentin Verena Bentele kündigte nach der Entscheidung des BSG an, dass der VdK das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe anrufen werde: „Für alle Erwerbsminderungsrentner, die wegen einer Erkrankung oder Behinderung nicht mehr arbeiten können, ist das eine bittere Entscheidung. Allerdings ist für uns das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wir gehen nach Karlsruhe.“ Sobald die Urteilsgründe schriftlich vorliegen, kann der VdK Verfassungsbeschwerde erheben, eine Entscheidung wird ein Jahr später erwartet.
Bei den Verfahren ging es um eine Revision einer Klägerin und eines Klägers, die sich bei der Berechnung ihrer EM-Rente benachteiligt gesehen haben. Sie wurden als Musterverfahren vom VdK Deutschland gemeinsam mit dem Sozialverband Deutschland (SoVD) geführt.
Das Urteil des BSG bedeutet, dass weiterhin rund 1,8 Millionen EM-Rentnerinnen und -rentner, die zwischen 2001 und 2019 in Rente gegangen sind, nach Ansicht des VdK benachteiligt werden. Sie werden weiterhin deutlich niedrigere EM-Renten erhalten als beispielsweise Menschen, deren Rentenbezug später begonnen hat.
Eigentlich hatte der Gesetzgeber zum 1. Januar 2019 die Zurechnungszeiten bei der EM-Rente erhöht – allerdings ohne die Bestands-EM-Rentnerinnen und -Rentner miteinzubeziehen. Ungerecht und nicht nachvollziehbar, befanden der VdK und der SoVD und reichten gemeinsam Klagen ein. In der Zwischenzeit hat der Gesetzgeber nachgebessert und für die Bestandsrentnerinnen und -rentner, deren EM-Rentenbeginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 lag, Zuschläge beschlossen. Je nach Rentenbeginn liegen diese bei 4,5 beziehungsweise bei 7,5 Prozent.
Nach Ansicht des VdK sind sie zu niedrig und sollten verdoppelt werden – nur dann würde eine Gleichbehandlung hergestellt. Die Zuschläge werden erst zum Juli 2024 eingeführt und damit nach Ansicht des VdK viel zu spät umgesetzt. Die VdK-Zeitung wird weiterhin über dieses Verfahren berichten.
Julia Frediani
Schlagworte Erwerbsminderungsrente | Bundessozialgericht | Bestandsrentner | Urteil | Musterklage | Musterverfahren | Zurechnungszeiten
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