9. Januar 2023
Themen

Informationshilfe für ukrainische Geflüchtete und Helfer

Auf dieser Seite haben wir Basis-Informationen für ukrainische Geflüchtete und Helfer zusammengestellt. Zu allen Informationen gibt es weiterführende Links.

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Grafik: Ein Herz in den Farben der Flagge der Ukraine (blau und gold)
© IMAGO / Bihlmayerfotografie

1. Ankommen und erste Schritte
2. Sozialleistungen und medizinische Versorgung
3. Schule, Ausbildung und Arbeit
4. Weitere Informationen und Wissenswertes


1. Ankommen und erste Schritte

Einreise

Registrierung und Antragstellung

  • Die Registrierung im Ausländerzentralregister durch die Bundespolizei oder Ausländerbehörde ist notwendig, um staatliche Unterstützungsleistungen zu erhalten.
  • Die Stellung eines Asylantrags ist nicht nötig, da die Geflüchteten aufgrund des Ratsbeschlusses zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes vom 4. März 2022 in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erhalten.
  • Zuständig ist die Ausländerbehörde des Wohn- beziehungsweise Aufenthaltsortes. Diese stellt bei Äußerung eines Schutzgesuchs den Aufenthaltstitel beziehungsweise eine entsprechende Fiktionsbescheinigung aus.
  • Die zuständige Ausländerbehörde ist mit dem BaMF-NAvI (Deutsch und Englisch) zu finden.

Weiterreise

  • Zur Weiterreise mit Nahverkehrszügen ist kein Fahrticket notwendig.
  • Für Fernreisen innerhalb Deutschlands stellt die Deutsche Bahn kostenlose Tickets aus (Ticket „helpukraine“).
  • Infos hierzu gibt es auf der Seite der Deutschen Bahn (auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch)

Unterkunft / Erstaufnahme-Einrichtungen

  • Erstaufnahmeeinrichtungen sind in der Regel auf den Websites der zuständigen Ausländerbehörden zu finden.
  • Neben staatlichen Aufnahmeeinrichtungen bieten auch viele Private ihre Hilfe an, beispielsweise über das Portal unterkunft-ukraine.de (Deutsch, Englisch, Ukrainisch).
  • Das SOS Kinderdorf hat mit der SOS Meldestelle (auf Deutsch und Englisch) unter der Telefonnummer 0800 12 606 12 eine zentrale Hotline für Geflüchtete aus ukrainischen Waisenhäusern und Kinderheimen eingerichtet, um zu gewährleisten, dass diese zusammen mit ihren Begleitpersonen untergebracht und betreut werden können.

Integration


2. Sozialleistungen und medizinische Versorgung

Existenzsichernde Leistungen

  • Seit dem 1. Juni 2022 haben ukrainische Geflüchtete Anspruch auf Grundsicherungs- und Sozialhilfeleistungen nach den SGB II und XII. Voraussetzungen sind, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG oder eine entsprechende Fiktionsbescheinigung sowie eine Registrierung im Ausländerzentralregister (AZR) und eine erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung) vorliegen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, können lediglich Leistungen nach dem AsylbLG geltend gemacht werden.
  • Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II/“Bürgergeld“) erhalten hilfebedürftige, erwerbsfähige Personen. Sozialhilfe nach SGB XII können Personen, die ebenfalls hilfebedürftig, aber nur eingeschränkt oder gar nicht erwerbsfähig sind, erhalten. Nähere Informationen zu den Ansprüchen finden sich hier (in Deutsch und Englisch). Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Übersicht (Deutsch, Ukrainisch, Englisch) mit Erklärvideos in allen drei Sprachen zusammengestellt, die die Beantragung von ALG II erleichtern soll.
  • Die Leistungen nach dem SGB II können jeweils beim zuständigen Jobcenter (zu finden über die Startseite der Bundesagentur für Arbeit) beantragt werden. Für SGB XII-Leistungen ist das jeweilige Sozialamt (zu finden unter https://www.ortsdienst.de/) zuständig.

Gesundheitsversorgung

  • Mit dem Bezug von SGB II-Leistungen erfolgt die Aufnahme in die Gesetzliche Krankenversicherung. Damit erhalten Geflüchtete unter anderem Krankenbehandlungen, sowie Leistungen zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, bei Schwangerschaft und Mutterschaft.
  • Bei Bezug von SGB XII-Leistungen erfolgt im Gegensatz dazu keine automatische Aufnahme in die Gesetzliche Krankenversicherung. Allerdings erhalten die nach SGB XII-Leistungsberechtigten eine elektronische Gesundheitskarte, mit der sie Leistungen im Umfang der Gesetzlichen Krankenversicherung erhalten.
  • Liegt kein Aufenthaltstitel bzw. keine Fiktionsbescheinigung samt Registrierung im Ausländerzentralregister oder erkennungsdienstlicher Behandlung vor, ist eine Gesundheitsversorgung nur über das AsylbLG möglich.
  • Der GKV-Spitzenverband hat hierzu ein Rundschreiben (nur auf Deutsch) mit ausführlichen Informationen rund um das Thema Gesundheitsversorgung Geflüchteter veröffentlicht.
  • Weiterführende Informationen zu medizinischen Leistungen finden sich auf der Seite des Bundesministeriums für Gesundheit (nur in deutscher Sprache, aber mit weiterführenden Links, teilweise in ukrainischer Sprache).

Pflege

  • Pflegeleistungen können jeweils in Form von Hilfen zur Pflege nach SGB XII in Anspruch genommen werden. Nach 24 Monaten Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung können auch Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden.
  • Die Regionalbüros Alter, Pflege und Demenz NRW stellen auf ihrer Website eine Kurzübersicht zu den Leistungen der Pflegeversicherung (unter anderem auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch) zur Verfügung. Die Leistungen der Hilfe zur Pflege entsprechen diesen weitgehend.
  • Personen, die dem Anwendungsbereich des AsylbLG unterfallen, erhalten Leistungen nach diesem Gesetz, die weitgehend demselben Umfang wie den Leistungen nach SGB XII entsprechen.

Eingliederungshilfe nach SGB IX

  • Geflüchtete mit Anspruch auf SGB II- und XII-Leistungen haben Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe nach SGB IX. Hierzu hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 29. April 2022 ein Rundschreiben (nur auf Deutsch) veröffentlicht.
  • Personen, die keine Leistungen nach dem SGB II und XII erhalten, können Leistungen der Eingliederungshilfe über das AsylbLG geltend machen.
  • Eine neu eingerichtete Kontaktstelle des BMAS, BMI und DRK (in deutscher, englischer und ukrainischer Sprache) vermittelt Hilfsangebote für Geflüchtete mit Behinderungen und Pflegebedürftige und koordiniert deren Aufnahme und Versorgung (der Service an sich wird laut Website zur Zeit leider nur in deutscher Sprache angeboten).
  • Die Aktion Mensch hat einen Ratgeber (nur in deutscher Sprache) mit verschiedenen Hilfsangeboten für Geflüchtete mit Behinderung veröffentlicht.

Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)

  • Ukrainische Geflüchtete, die nicht SGB II-/XII-leistungsberechtigt sind, erhalten in der Regel Leistungen nach dem AsylbLG.
  • Der Leistungskatalog umfasst Leistungen zur Deckung des Grundbedarfs, des soziokulturellen Existenzminimums und die medizinische Versorgung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen (§§ 3 und 4 AsylbLG).
  • Gegebenenfalls wird auch weitergehende Versorgung für Personen mit besonderen Bedürfnissen gewährt (§ 6 AsylbLG). Dies können etwa Leistungen der Eingliederungshilfe, spezielle Hygieneartikel oder auch Dolmetscherkosten im Rahmen einer Psychotherapie sein.
  • Auf der Website der Verbraucherzentrale (Deutsch und Englisch) stehen Informationen zur Ausstellung der Behandlungsscheine und zur Möglichkeit, in einigen Bundesländern eine elektronische Gesundheitskarte zu erhalten.
  • Die Leistungen nach dem AsylbLG werden beim zuständigen Sozialamt beantragt.


3. Schule, Ausbildung und Arbeit

Schule

  • Auf der Website der Kultusminister-Konferenz sowie des Deutschen Schulportals (nur auf Deutsch, aber teilweise mit weiterführenden Links auch in englischer und ukrainischer Sprache) finden sich zahlreiche Links zu allgemeinen Informationen und Links zu Informationsangeboten der Länder hinsichtlich der Themen Schule und Bildung geflüchteter ukrainischer Kinder.

Studium

  • In der Ukraine erbrachte Studienleistungen werden in Deutschland aufgrund der Mitgliedschaft im Bologna-Prozess grundsätzlich anerkannt.
  • Infos rund ums Studium sind auf der Website der Nationalen Akademischen Kontaktstelle Ukraine (Deutsch, Englisch und Ukrainisch) erhältlich.
  • Auszubildende mit Aufenthaltstitel oder entsprechender Fiktionsbescheinigung sowie Registrierung im Ausländerzentralregister haben Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), wenn die entsprechenden Voraussetzungen nach dem BAföG vorliegen. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung hat dazu einen Hinweis (nur auf Deutsch) veröffentlicht. Entsprechende Antragsformulare sind hier erhältlich.

Erwerbstätigkeit

Kindergeld

  • Ab dem 1. Juni 2022 ist für den Erhalt von Kindergeld lediglich eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich, es ist nicht mehr an eine bestehende Erwerbstätigkeit geknüpft.
  • Die Bundesagentur für Arbeit hat dazu eine Seite (Deutsch, Englisch und Ukrainisch) mit Kurzmerkblättern, sowie einem Vordruck für einen Antrag auf Kindergeld (jeweils in deutscher und ukrainischer Sprache) erstellt.

Weiterführende Links


4. Weitere Informationen und Wissenswertes

Infos und Angebot unserer VdK-Landesverbände

(wird laufend ergänzt)

VdK Bayern:
Die drei Infoblätter "Für Ihre Rechte machen wir uns stark", "Pflegebedürftig? Vom Antrag zur Leistung" und "Informationen zum Schwerbehindertenrecht" gibt es auch in ukrainischer Sprache zum kostenlosen Download:VdK Bayern - Informationsmaterial

VdK Berlin-Brandenburg:
Der Landesverband Berlin-Brandenburg berät Geflüchtete aus der Ukraine in bestimmten Bereichen in deutscher und englischer Sprache - mehr Infos: Advise and support for Ukrainian refugees | Beratung und Unterstützung für ukrainische Flüchtlinge

VdK Sachsen:
Der Landesverband Sachsen stellt auf seiner Website regionales Informationsmaterial, unter anderem zur Erstorientierung und zu Bildungsangeboten (teilweise auf Deutsch, Englisch und Ukrainisch) zur Verfügung.

Schlagworte Ukraine | Hilfe | Erstunterbringung | Integration | Geflüchtete | Studium | Schule | Erwerbstätigkeit | Kindergeld | Aufenthalt | Weiterreise | Registrierung | Einreise

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