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Auch bei einer ansteckenden Krankheit und einer deshalb geplanten zwangsweisen Unterbringung in einem Krankenhaus muss ein Richter den Patienten grundsätzlich persönlich anhören, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.
Richter müssen Menschen, die wegen einer ansteckenden Krankheit zwangsweise in eine Klinik eingewiesen werden sollen, zuvor anhören. Diese Anhörungspflicht greift zumindest dann, wenn „ausreichende Möglichkeiten“ bestehen, den Richter vor einer Gesundheitsgefahr zu schützen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 8. August 2017 veröffentlichten Beschluss (Az.: V ZB 146/16). Schließt eine Infektionsgefahr die Anhörung aus, müsse dies durch ein ärztliches Gutachten belegt werden, so die Richter.
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der unter anderem an einer offenen Lungentuberkulose litt. In diesem Stadium können die sogenannten Tuberkelbakterien über die Atemwege durch Husten freigesetzt werden. Andere Personen können sich auf diese Weise per Tröpfcheninfektion über die Luft anstecken. Unbehandelt kann die Tuberkulose gerade bei abwehrgeschwächten Menschen zu dauerhaften Organschäden führen.
Das Amtsgericht Bochum hatte im verhandelten Rechtsstreit am 14. Juni 2016 angeordnet, dass der erkrankte Mann in einem Lungenfachkrankenhaus zur Behandlung geschlossen untergebracht werden muss. Wie lange die Unterbringung dauern sollte, wurde nicht festgelegt.
Wegen dieses Fehlers hob das Landgericht Bochum die Entscheidung auf und ordnete nun an, dass der Mann zunächst für drei Monate in der geschlossenen Klinik bleiben muss. Der Richter hörte den Kranken hierzu wegen seiner ansteckenden Krankheit nicht persönlich an.
Dieser wollte die freiheitsentziehende Maßnahme als rechtswidrig festgestellt wissen.
Eine ansteckende Krankheit ist noch kein Grund, auf die persönliche Anhörung zu verzichten, stellte der BGH nun in seinem Beschluss vom 22. Juni 2017 klar. Dies gelte zumindest dann, „wenn ausreichende Möglichkeiten zum Schutz der Gesundheit der anhörenden Richter bestehen“.
Bestehe eine Infektionsgefahr, die eine Anhörung ausschließt, müsse dies durch ein ärztliches Gutachten belegt werden. Daran fehle es hier. Zudem sei der Kranke in der ersten Instanz persönlich angehört worden, was nahelege, dass ein ausreichender Gesundheitsschutz für die anhörenden Personen gewährleistet werden konnte.
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Juragentur/ime
Schlagworte Krankheit | Klinik | Krankenhaus | Gericht | einweisung
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