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Die Bundesrechtsabteilung des Sozialverbands VdK hat für ein VdK-Mitglied vor dem Bundessozialgericht (BSG) in Kassel einen Erfolg erstritten. Demnach dürfen Zeiten des Krankentagegeld-Bezugs auf das Arbeitslosengeld I bei privat und gesetzlich Krankenversicherten nicht unterschiedlich angerechnet werden (Aktenzeichen: B 11 AL 4/16 R).
Das arbeitslose Mitglied bekam laut Vertrag seiner privaten Krankenversicherung das Krankentagegeld nicht sofort, sondern erst ab dem 43. Tag der Krankmeldung gezahlt. Die Richter des elften Senats urteilten, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) die Zeiten des Krankentagegeld-Bezugs trotz der Zahlungslücke auf den Arbeitslosengeld-I-Anspruch anrechnen muss. Eine Monatsfrist, wie vom Landessozialgericht angenommen, gelte hier nicht. Der Kläger müsse mit gesetzlich Krankenversicherten gleichgestellt werden. Diese erhielten unmittelbar nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses Krankengeld, sodass keine Leistungslücke wie bei privat Krankenversicherten entstehen könne, argumentierten die Richter.
Der Leiter der VdK-Bundesrechtsabteilung, Jörg Ungerer, begrüßte die Vereinheitlichung des Anrechnungszeitpunktes von Krankentagegeld auf das Arbeitslosengeld I bei privat und gesetzlich Krankenversicherten. Hier habe das BSG Rechtsklarheit für künftige Fälle geschaffen.
sko
Schlagworte BSG | Urteil | Arbeitslosengeld | Arbeitslosengeld 1 | Krankentagegeld | Leistungslücke | Krankenversicherung | private Krankenversicherung
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