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Seit dem 6. Dezember 2016 können sich Menschen mit Behinderung an die unabhängige Schlichtungsstelle Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wenden, wenn sie sich in ihren Rechten verletzt fühlen. Diese soll Menschen mit Behinderung eine rasche außergerichtliche und kostenfreie Streitbeilegung ermöglichen.
Die Schlichtungsstelle hat die Aufgabe, Streitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderung und staatlichen Institutionen zum Thema Barrierefreiheit außergerichtlich beizulegen. Anders als viele Gerichtsverfahren sind Schlichtungsverfahren kostenlos. Es muss kein Rechtsbeistand eingeschaltet werden. Die Schlichtungsstelle ist bei der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen, Verena Bentele, eingerichtet. Damit ist erstmals eine Anlaufstelle geschaffen worden, um Diskriminierungen im öffentlichen Bereich zu beseitigen. Auch Verbände, die nach dem Behindertengleichstellungsgesetz anerkannt sind, können das Angebot der Schlichtung nutzen. Der VdK begrüßt die Einrichtung einer Schlichtungsstelle. „Das BGG greift leider zu kurz und sollte nicht nur eine Schlichtung für den öffentlichen, sondern auch für den privaten Bereich vorsehen“, so VdK-Präsidentin Ulrike Mascher. Hier müsse der Gesetzgeber noch nachbessern.
Zuständig ist die Schlichtungsstelle für all jene Fälle, die sich auf Bundesrecht beziehen. Das kann zum Beispiel ein nicht barrierefreies öffentliches Gebäude wie ein Bundesamt, das Internetangebot einer Einrichtung des Bundes oder auch eine sonstige Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen sein. Auch wenn Schreiben von Bundesbehörden wie der Bundesagentur für Arbeit, Sozialversicherungsträgern oder der Deutschen Rentenversicherung Bund nicht von Menschen mit Behinderung gelesen werden können oder bei Bedarf nicht in Leichter Sprache formuliert sind, wäre das ein Fall für die Schlichtungsstelle. Barrierefreiheit im Sinne des BGG findet unter anderem Anwendung:
Wie läuft das Schlichtungsverfahren ab? Nach eingehender Prüfung der Sachlage und der Zuständigkeit wird der Träger der öffentlichen Hand beteiligt und zur Stellungnahme aufgefordert. In bestimmten Fällen können die Beteiligten zu einem Schlichtungstermin eingeladen und die Sachlage mündlich erörtert werden. Das Schlichtungsverfahren endet, wenn sich die Beteiligten einigen konnten beziehungsweise einen Schlichtungsvorschlag angenommen haben. Falls sie sich nicht verständigen können, erhält der Antragsteller eine schriftliche Mitteilung über die erfolglose Durchführung eines Schlichtungsverfahrens.
Antragsformulare gibt es online, Anträge können aber auch schriftlich oder per E-Mail gestellt werden und sind zur Niederschrift in der Geschäftsstelle der Schlichtungsstelle möglich.
Schlichtungsstelle BGG
Taubenstraße 4–8
10117 Berlin
Telefon (0 30) 1 85 27 28 05
E-Mail info@schlichtungsstelle-bgg.de
Internet www.schlichtungsstelle-bgg.de
Geschäftszeiten: Montag bis Freitag 9 bis 12 Uhr.
ikl
Schlagworte Schlichtungsstelle | BGG | Behindertengleichstellungsgesetz | Barriere | Benachteiligung | Schlichtung
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