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Er erfolgt automatisch. Menschen, die bereits eine Pflegestufe haben, müssen keinen neuen Antrag stellen. Zum Jahresende teilen die Pflegekassen jedem Pflegebedürftigen schriftlich den neuen Pflegegrad mit und stellen die Leistungen unaufgefordert zur Verfügung.
Nein, das ist nicht notwendig. Der neue Pflegegrad wird anhand der bisherigen Pflegestufe berechnet. Pflegestufe I wird in den Pflegegrad 2 übergeleitet. Wer Pflegestufe II hat, erhält Pflegegrad 3, und wer Pflegestufe III hat, Pflegegrad 4. Kommt eine eingeschränkte Alltagskompetenz hinzu, wird der Betroffene um je einen Pflegegrad höher eingestuft. Menschen mit der sogenannten Pflegestufe 0 und eingeschränkter Alltagskompetenz erhalten Pflegegrad 2. Ein Pflegebedürftiger mit Pflegestufe III und einer Demenzerkrankung bekommt Pflegegrad 5.
Nein, für die Pflegebedürftigen gilt ein Bestandsschutz. Auch wer bereits eine Pflegestufe hat und 2017 einen Antrag auf Höherstufung stellt, kann bei einer Ablehnung nicht heruntergestuft werden. Ausnahme: Der Betroffene ist überhaupt nicht mehr pflegebedürftig.
Für alle Menschen, deren körperlicher und seelisch-geistiger Gesundheitszustand sich verschlechtert und deren Hilfebedarf sich relevant vergrößert hat. Für manche Betroffene mit rein körperlicher Einschränkung könnte es nach dem neuen System unter Umständen sogar schwieriger werden, einen höheren Pflegegrad zu bekommen. Auch Menschen, die vorhaben, neu in ein Pflegeheim zu ziehen, sollten noch in diesem Jahr handeln.
Auch wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) erst 2017 kommt, werden Anträge, die noch 2016 gestellt wurden, nach dem alten System begutachtet.
Ab 2017 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 ein einheitlicher Eigenanteil. Dieser wird für das jeweilige Pflegeheim festgelegt.
Mit Einführung des neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffs werden die Ansprüche auf Rentenversicherungsbeiträge neu berechnet. Entscheidend ist dabei neben dem Pflegegrad die Art der Pflegeleistungen. Außerdem haben Angehörige künftig einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung. Zusätzlich bezahlt die Pflegeversicherung auch Beiträge für die Arbeitslosenversicherung.
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Wer pflegebedürftig ist, kann unter Umständen einen Schwerbehindertenausweis beantragen. Damit hat er Anspruch auf finanzielle und andere Vergünstigungen.
Zuständig für den Antrag ist das jeweilige Versorgungsamt beziehungsweise Landratsamt. Den Grad der Behinderung (GdB) stellen ärztliche Gutachter fest. Dieses Verfahren hat nichts mit der Begutachtung durch den MDK für die Anerkennung einer Pflegestufe zu tun. Der Sozialverband VdK unterstützt seine Mitglieder bei der Antragstellung.
ali
Schlagworte Pflegegrad | Pflegestufe | Pflegestärkungsgesetz | MDK | Beurteilung | Einstufung | Pflege | Antrag | Eigenanteil
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