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Wenn das Einkommen wegbricht
Eltern haben seit Ende März 2020 einen Anspruch auf Entschädigung. Dieser greift, wenn sie wegen der Corona-bedingten Kita- und Schulschließungen nicht arbeiten können. Die Voraussetzungen für den Ausgleich von Einkommensverlusten sind eng:
Erfüllt ein Elternteil diese Voraussetzungen, erhält es vom Arbeitgeber 67 Prozent vom Nettolohn, maximal 2016 Euro im Monat. Der Anspruch besteht für höchstens zehn Wochen und gilt nicht in den Schulferien.
Einen individuellen Anspruch auf Entschädigung haben beide Elternteile. Dies bedeutet, dass zuerst der eine Elternteil für zehn Wochen eine Entschädigung erhalten kann und anschließend der andere Elternteil für weitere zehn Wochen. Beide Eltern können sich auch tage- oder wochenweise abwechseln.
Wer sein Kind allein beaufsichtigt, betreut oder pflegt und die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt, hat einen Anspruch auf zwanzig Wochen Entschädigung.
Die konkrete Regelung kann man im § 56 Abs. 1a IfSG nachlesen. Auf der Website des Bundesarbeitsministeriums finden Sie weitere Informationen rund um den Entschädigungsanspruch.
Schlagworte Entschädigungsanspruch
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