Position des Sozialverbands VdK Deutschland zur Corona-Schutzimpfung
Aktualisiert am 5.2.2021
Das Bundesgesundheitsministerium hatte Ende 2020 eine Verordnung zur Impfung gegen eine Erkrankung durch das Corona-Virus vorgelegt. Die Verordnung gewährt allen Personen mit Wohnsitz in Deutschland – unabhängig vom Versicherungsstatus – einen Anspruch auf die Impfung. Wegen der begrenzten Kapazitäten sollen laut Verordnung zunächst Angehörige von Risikogruppen, Mitarbeiter von Gesundheitseinrichtungen und Schlüsselpersonal der Daseinsvorsorge und des Staates mit Vorrang geimpft werden. Die Ständige Impfkommission (Stiko) hat dazu eine Empfehlung mit einer sehr detaillierten Abstufung sowie mittlerweile zwei Aktualisierungen für das gesamte Impfverfahren abgegeben.
Die Impfung ist freiwillig. Geimpft wird in sogenannten Impfzentren oder durch mobile Impfteams für Pflegeeinrichtungen und andere. Es bedarf zweier Impfungen innerhalb von 21 Tagen für einen Impfschutz. Die Kosten werden von den Bundesländern und dem Gesundheitsfonds der gesetzlichen Krankenversicherung unter Beteiligung der privaten Versicherungsunternehmen getragen.
Der Sozialverband VdK Deutschland wird sich nicht zur Reihenfolge der zu impfenden Personengruppen positionieren.
Der Sozialverband VdK hat über zwei Millionen Mitglieder, die alle einen gleichrangigen Anspruch auf die Vertretung ihrer berechtigten Interessen haben. Als allgemeiner Behindertenverband vertritt der VdK nahezu alle Personenkreise, die besonders schutzwürdig sind. Bei begrenzten Impfkapazitäten würde jede Forderung für eine einzelne Personengruppe die Nachrangigkeit einer anderen Gruppe bedeuten. Kommt eine Personengruppe früher an die Reihe der Impfung, muss eine andere Personengruppe länger warten und ist länger dem Risiko der Erkrankung ausgesetzt. Der VdK kann diese Entscheidung auch für seine Forderung an die Politik nicht treffen.
Insbesondere kann der VdK nicht bewerten, wie hoch zum Beispiel das gesundheitliche Risiko einer Personengruppe wegen schlechterer allgemeiner Verträglichkeit von Impfstoffen ist. All diese Aspekte müssen aber bei der Entscheidung über eine Rangfolge bei der Impfung bedacht werden.
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Aktualisierung 3.2.2021:
Das Bundesgesundheitsministerium plant die Änderung der Coronavirus-Impfverordnung. Diese umfasst die folgenden Punkte:
Der Sozialverband VdK Deutschland (VdK) begrüßt die Nachbesserung der CoronaImpfV aufgrund der Empfehlungen der STIKO. Insbesondere begrüßt der VdK die Möglichkeit zur Einzelfallentscheidung bei bestimmten Vorerkrankungen. Im Sinne der Pflegebedürftigen und ihrer pflegenden Angehörigen bewertet es der VdK auch als positiv, dass nun zwei Kontaktpersonen für die Impfung in Gruppe 2 und 3 benannt werden können. Die Pflege eines Angehörigen zu Hause ist oft eine Aufgabe für mehrere Verwandte, die sich bei den notwendigen Aktivitäten für die Fürsorge einem gewissen Ansteckungsrisiko aussetzen.
Darüber hinaus bleibt der VdK bei seiner bisherigen Haltung: Er kann nicht für bestimmte Personengruppen eine höhere Priorität fordern, da dies automatisch den Nachrang und das längere Warten einer anderen Gruppe bedeuten würde. Der VdK vertritt aber nahezu alle Risikogruppen, die alle den gleichen Anspruch auf Vertretung ihrer berechtigten Interessen haben.
Dies gilt auch angesichts der unter Verfassungsrechtlern diskutierten Frage, ob eine Regelung der Impfreihenfolge per Verordnung den Anforderungen laut Wesentlichkeitstheorie des Bundesverfassungsgerichts genügt. Dies ist eine wichtige Frage, die geklärt werden muss.
Aber letztlich würde auch eine Regelung in einem formellen Gesetz keine Änderung der Sachlage bedeuten: Bei begrenzten Impfkapazitäten muss es eine bestimmte Reihenfolge geben und die Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger in Deutschland muss zunächst warten.
Der VdK hält dies für eine gesamtgesellschaftliche Herausforderung, die wir nur gemeinsam mit Geduld und Rücksichtnahme meistern können.
Im Übrigen erinnert der VdK an eine angemessene Beteiligung der privaten Krankenversicherer. Auch gemessen an einer hälftigen Kostenlast für GKV und PKV liegt die Finanzierung durch die PKV mit 3,5 Prozent nach wie vor zu niedrig. Nach ihrem Versichertenanteil in Deutschland müssten es wenigstens 5,3 Prozent sein.
Im Folgenden nimmt der Sozialverband VdK Deutschland zu ausgewählten Punkten Stellung.
Personen unter 65 Jahren der Gruppen 1 und 2 sollen nur mit dem Impfstoff von AstraZeneca geimpft werden, Personen über 65 Jahren vorrangig mit den Impfstoffen von BioNTech und Moderna. Wenn der Impfstoff von BioNTech und Moderna nicht verfügbar ist, kann auch mit dem Wirkstoff von AstraZena geimpft werden.
Bewertung des Sozialverbands VdK
Die Unterscheidung nach den verschiedenen Impfstoffen ist aufgrund der Empfehlung der STIKO nachvollziehbar. Allerdings empfiehlt der VdK, die Impfstoffe nicht namentlich zu benennen, sondern dies abstrakt in der Verordnung zu regeln. Sollte zeitnah ein weiterer Impfstoff in Deutschland zugelassen werden, könnte gar nicht in den Gruppen 1 und 2 mit diesem Impfstoff geimpft werden, da er nicht in der Verordnung genannt ist.
Sollte weiterhin ein Impfstoff in einem Impfzentrum ausgehen, aber ein anderer frisch zugelassener Impfstoff angeliefert worden sein, könnte dieser nicht verwendet werden.
Der VdK erinnert daran, dass 247 Impfstoffe weltweit in der Entwicklung oder im Zulassungsverfahren sind. Bisher ging es immer um die Zulassung einzelner Impfstoffe der Reihe nach. Aber dies kann sich mit der Zeit ändern, wenn auf einmal eine Vielzahl von Impfstoffen auf dem deutschen Markt ist.
Der Aufwand und Zeitverlust einer jeweiligen erneuten Änderung der CoronaImpfV sollte durch eine abstrakt formulierte Regelung erspart werden, um eine möglichst reibungslose Impfung aller Personengruppen sicherzustellen. Eine solche Formulierung könnte sein: „Impfstoff, der für die jeweilige Personengruppe von der Ständigen Impfkommission empfohlen ist“.}
Der Nachweis für die Einzelfallentscheidung bei einer nicht genannten Vorerkrankung ist nur durch ein ärztliches Zeugnis von einer durch die Landesgesundheitsbehörden beauftragten Stelle möglich.
Bewertung des Sozialverbands VdK
Der VdK begrüßt die Möglichkeit zur Einzelfallentscheidung. Er empfiehlt, die Anforderungen für die Unterlagen, die bei der beauftragten Stelle vorzulegen sind, einheitlich zu regeln. Schon jetzt beklagen die Mitglieder des VdK die unterschiedlichen Regelungen und Verfahren bei der Impfung in den Bundesländern.
Gleichzeitig kennen die beauftragten Stellen die Impfberechtigten im Gegensatz zu deren Haus- oder Fachärzten nicht. Eine eigene Diagnosestellung durch die beauftragten Stellen scheidet schon wegen des Zeitaufwands aus. Daher kann die beauftragte Stelle nur aufgrund schon vorhandener ärztlicher Unterlagen über den auszustellenden Nachweis entscheiden. Hier ist offen, ob ein ärztliches Attest wie bei den übrigen Vorerkrankungen ausreicht oder ob die Bürger mehr vorlegen müssen.
Welche Unterlagen der Impfberechtigte vorlegen muss, sollte aus Gründen der Einheitlichkeit und zur Vermeidung einer hohen Fehleranfälligkeit in der Verordnung geregelt werden.
Stellungnahme als PDF herunterladen:
Stellungnahme des Sozialverbands VdK Deutschland e. V.zum Entwurf einer geänderten Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung, CoronaImpfV). Stand: 3.2.2021