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Wer coronabedingt knapp bei Kasse ist, kann Stromrechnungen aufschieben
Der Kühlschrank kühlt nicht, die Heizung heizt nicht, die Lampe leuchtet nicht und mit dem Telefon lässt sich nicht telefonieren. Wird Verbrauchern der Strom- und/oder Gasanschluss gesperrt, müssen diese ihren Alltag mit großen Einschränkungen bewältigen. Da die Corona-Krise derzeit bei vielen Menschen für finanzielle Einbußen sorgt, sind manche jetzt auch von Anschlusssperrungen bedroht. Kommen Energieversorger ihnen entgegen?
2018 gab es in Deutschland zwar deutlich weniger Strom- und Gassperrungen als im Jahr zuvor. Doch insgesamt wurde immer noch eine Vielzahl von Verbrauchern aufgrund von Zahlungsschwierigkeiten von der notwendigen Strom- und Gasversorgung abgeschnitten. In 296 370 deutschen Haushalten wurde der Strom gesperrt (2017: 330 098). Außerdem waren 33 145 Verbraucher von der Sperrung ihres Gasanschlusses betroffen (2017: 40 048). Über die Zahlen für das vergangene Jahr lässt sich noch keine Aussage treffen. Sie liegen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen noch nicht vor.
Aber für 2020 dürften die Sperrungen erneut stark zurückgehen. Denn: „Viele, auch große Energieversorger in Deutschland haben Mitte März in den Medien angekündigt, wegen der Corona-Krise auf die Sperrung von Strom- und Gasanschlüssen säumiger Kunden zu verzichten“, sagt Michael Reifenberg, Pressesprecher der Bundesnetzagentur. Immerhin ein Lichtblick in Corona-Zeiten.
Aber „viele Energieversorger“ bedeutet auch: nicht alle. Was können Menschen tun, die zurzeit weniger Geld zur Verfügung haben und deren Energieversorger droht, sie von der Strom- oder Gaslieferung auszuschließen? „Zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pandemie hat der Bundestag am 25. März verschiedene Maßnahmen beschlossen. Darunter eine Regelung, die Verbraucherinnen und Verbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen ein Leistungsverweigerungsrecht für Zahlungsverpflichtungen unter anderem aus Strom- und Gaslieferverträgen gewährt“, erklärt Reifenberg.
Dies gilt allerdings nur für Verträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden. Darüber hinaus müssen Betroffene belegen, dass ihre Zahlungsschwierigkeiten aufgrund der Corona-Krise bestehen und ihnen ein angemessener Lebensunterhalt nicht möglich ist, wenn sie weiterhin für Strom und/oder Gas bezahlen. Und sie sollten die Zahlungen nicht einfach einstellen, sondern müssen sich schriftlich explizit auf ihr Leistungsverweigerungsrecht berufen.
„Liegen die Voraussetzungen vor, können Zahlungen derzeit bis zum 30. Juni 2020 verweigert werden“, so Reifenberg. „Im Anschluss sind diese in voller Höhe zu begleichen.“ Art und Zeitpunkt sollten Betroffene vorab mit ihrem Energieversorger klären.
Mirko Besch
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