2. November 2022
VdK-Zeitung

Höhere Gaspreise sind oft nicht zulässig

Verbraucherzentrale rät, Abschlagszahlungen genau zu prüfen – Preisgarantie schützt vor Kostenanstieg

Die Abschlagszahlungen für die Gasversorgung sind deutlich gestiegen. Energierechtsberater Gregor Hermanni von der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen rät, die Schreiben zur Preiserhöhung der Versorger genau zu prüfen und notfalls vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen.

Symbolfoto: Gaszähler im Privathaushalt, jemand hält Euroscheine im Wert von mehreren hundert Euro davor in der Hand
© IMAGO / MiS

In diesen Wochen erreichen den Sozialverband VdK viele Zuschriften von verzweifelten Mitgliedern, die ihre erhöhten Abschlagszahlungen nicht bezahlen können. Einem 79-jährigen VdK-Mitglied aus Hessen wurde kürzlich von seinem Gasversorger mitgeteilt, dass sein Abschlag am 1. November von 288 Euro auf 1734 Euro erhöht wird. Der Brutto-Arbeitspreis für eine Kilowattstunde steigt somit von 12,17 auf 43,40 Cent. Der Rentner wohnt mit seiner Frau in einem Haus aus dem Jahr 1956 auf 140 Quadratmetern Wohnfläche. Sie heizen keinen Pool im Keller und haben auch keine Sauna.

Bestimmte Kriterien

Bei einer Änderung des Abschlags lohne sich immer ein genauer Blick auf das Schreiben, sagt Energierechtsberater Gregor Hermanni. Er weist darauf hin, dass Preisänderungen nur rechtswirksam sind, wenn bestimmte Kriterien erfüllt sind. So muss der Versorger den Kunden bei selbst geschlossenen Verträgen außerhalb der Grundversorgung spätestens einen Monat vor der Änderung schriftlich informieren.
Der Kunde sollte außerdem prüfen, ob in seinem Vertrag eine Preisgarantie festgelegt ist. Steht eine eingeschränkte Preisgarantie im Vertrag, kann der Versorger gestiegene Abgaben, Steuern und Umlagen weitergeben. Es ist aber nicht zulässig, die Abschläge anzupassen, weil die Gasbeschaffungskosten gestiegen sind.

In einer vollständigen Preisgarantie sind hingegen auch Umlagen und Abgaben enthalten. Nur Änderungen der Mehrwert- und der Stromsteuer dürfen in diesem Fall noch weitergegeben werden.

Höhere Gasbeschaffungskosten sind derzeit der Hauptgrund für die enormen Preissteigerungen. „Ob der Kostenanstieg im Einzelfall den neuen Abschlag rechtfertigt, lässt sich schwer überprüfen. Jeder Versorger verfolgt eine eigene Einkaufsstrategie, deshalb können sich Beschaffungskosten stark voneinander unterscheiden“, erklärt Hermanni.

In der Preisänderungsmitteilung muss der Versorger den Kunden auch auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Das gilt im Regelfall immer, wenn der Anbieter den Preis erhöht. Wichtig ist hierbei, dass die Kündigung per Einschreiben verschickt wird, damit der Kunde den Zeitpunkt später belegen kann. Denn der muss vor dem Eintritt der Preiserhöhung liegen.

Hermanni rät dazu, sich eine Kündigung gut zu überlegen und zu prüfen, ob es einen günstigeren Anbieter gibt. Dabei lohne es sich, den Grundversorger vor Ort in die Suche mit einzubeziehen. Mittlerweile liegen deren Tarife häufig unter denen anderer Anbieter.

Das erwähnte VdK-Mitglied hat vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch gemacht. Der 79-Jährige hatte zuvor ein gutes Angebot bei seinem Grundversorger gefunden. Dort kostet eine Kilowattstunde 16 Cent, statt 43,40 Cent. Sein Abschlag liegt nun bei 398 Euro.

Jahresabrechnung prüfen

In seinem alten wie im neuen Abschlagspreis sind noch die Gasbeschaffungsumlage, die mittlerweile vom Gesetzgeber gekippt worden ist, und die alte Mehrwertsteuer von 19 Prozent einberechnet. Hermanni rät, spätestens anhand der Jahresabrechnung zu prüfen, ob dort diese Umlage noch auftaucht und ob der korrekte Satz von sieben Prozent Mehrwertsteuer ab Oktober berechnet ist.

Jörg Ciszewski


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