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Durch Kurzarbeit, Homeoffice und Kinderbonus hat sich für Steuerpflichtige in diesem Jahr einiges geändert
Die Corona-Pandemie hat die Steuererklärung deutlich verändert. Rudolf Gramlich, Steuerexperte beim Lohnsteuerhilfeverein Steuerring, beantwortet die wichtigsten Fragen der VdK-ZEITUNG.
Wer muss und wer kann in 2021 eine Steuererklärung abgeben?
Jeder, der im Jahr 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss zusätzlich zu allen, die bisher schon dazu verpflichtet waren, eine Steuererklärung abgeben. Das gilt auch für Ehepaare, wenn sie gemeinsam mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld haben. Wer keine Steuererklärung abgeben muss, kann diese innerhalb von vier Jahren freiwillig einreichen und sich dabei oft Geld zurückholen.
Was ist beim Kurzarbeitergeld zu beachten?
Das Kurzarbeitergeld ist steuerfrei. Aber Vorsicht: Durch den Progressionsvorbehalt erhöht sich meist der Steuersatz. Da muss es nicht in jedem Fall zu einer Nachzahlung kommen. Wer einige Monate zu 100 Prozent in Kurzarbeit gewesen ist, kann unter Umständen mit einer Erstattung rechnen. Wer reduziert arbeiten musste und dabei Kurzarbeitergeld bezogen hat, bei dem ist die Gefahr einer Nachzahlung deutlich höher. Es kommt stark auf die individuellen Umstände an. Hier ist es ratsam, einen Profi zu konsultieren.
Wie sieht es mit den Fahrtkosten in der Steuererklärung aus?
Es kam schon immer auf die genaue Anzahl der Fahrten an. Im Jahr 2020 reduziert sich die Anzahl der Fahrten durch Kurzarbeit oder Homeoffice. Die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale gibt es nur für tatsächlich durchgeführte Fahrten.
Neu ist die Homeoffice-Pauschale. Wie funktioniert sie?
Die Homeoffice-Pauschale gilt für die Steuerjahre 2020 und 2021 und beträgt fünf Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr. Alle, die kein separates Arbeitszimmer haben, sondern in der Wohnung eine Arbeitsecke eingerichtet haben, profitieren davon. Voraussetzung ist, dass an dem jeweiligen Tag nur zu Hause gearbeitet wurde. Fahrtkosten und Homeoffice-Pauschale schließen sich gegenseitig aus. Wer auch nur für eine Stunde an einem Arbeitstag zum Betrieb fährt, muss die Fahrtkosten ansetzen.
Wann lohnt es sich, stattdessen ein Arbeitszimmer abzusetzen?
Der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist deutlich schwieriger. Es muss sich um ein räumlich abgeschlossenes Zimmer handeln, das mindestens 90 Prozent beruflich genutzt wird. Die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer müssen über die Wohnfläche ermittelt werden – es gibt keine Pauschalen. Theoretisch sind deutlich höhere Werbungskosten als bei der Homeoffice-Pauschale möglich. Sowohl die Pauschale als auch die Aufwendungen für ein Arbeitszimmer sind Werbungskosten, die sich erst auswirken, wenn sie den Pauschbetrag von 1000 Euro überschreiten.
Was müssen Rentner beachten?
Zum 1. Juli 2020 wurden die Renten um 3,45 Prozent in den alten und um 4,20 Prozent in den neuen Bundesländern erhöht. Je nach Jahr des Rentenbeginns wird die Rente mit einem immer größer werdenden Teil steuerpflichtig. Dadurch kann es sein, dass Rentnerinnen und Rentner in die Steuer „gewachsen“ sind und eine Steuererklärung abgeben müssen. Sie sollten ihre persönliche Situation regelmäßig überprüfen.
Was bewirkt der Kinderbonus?
Im Jahr 2020 erhielten Eltern für jedes Kind, für das sie mindestens einen Monat Kindergeld bekommen haben, einen Kinderbonus von 300 Euro. Er muss in der Anlage Kind eingetragen werden. Das Finanzamt bezieht dann den Bonus in die Günstigerprüfung ein.
Welche Entlastungen gibt es für Alleinerziehende?
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde im Jahr 2020 von 1908 Euro auf 4008 Euro erhöht. Dies sollte zunächst nur für 2020 und 2021 gelten. Diese Befristung wurde aber inzwischen aufgehoben. Ab dem zweiten Kind wird zum Grundentlastungsbetrag außerdem ein Erhöhungsbetrag von 240 Euro pro Kind gewährt.
Interview: Kristin Enge
Schlagworte Steuererklärung | Corona | Rentner | Kinderbonus | Homeoffice
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