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Fall des VdK Hessen-Thüringen fand bundesweit Beachtung
Wer teilweise erwerbsgemindert ist, hat nur dann einen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente, wenn er keine Aussicht auf eine Teilzeitarbeitsstelle hat. Die Rentenversicherung kann aber nicht verlangen, dass Betroffene bei ihrem Arbeitgeber Teilzeit beantragen. Dieses Urteil des Hessischen Landessozialgerichts (Az: L5R226/18) war für den VdK Hessen-Thüringen ein großer Erfolg und stieß bundesweit auf großes Interesse. Es stärkt die Rechte von Erwerbsminderungsrentnern.
Wenn Volker Henning auf die vergangenen acht Jahre zurückblickt, sagt er: „Es war ein schwerer Weg, aber es hat sich gelohnt.“ Mithilfe des VdK Hessen-Thüringen kam der 61-Jährige zu seinem Recht und bezieht heute volle Erwerbsminderungsrente.
Die Deutsche Rentenversicherung Hessen nahm Anfang dieses Jahres die eingelegte Revision gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zurück. „Wahrscheinlich wollten sie keinen Präzedenzfall schaffen“, vermutet das VdK-Mitglied. Sein Fall sorgte bundesweit für Aufsehen und wurde auf Fortbildungsveranstaltungen von Juristen diskutiert.
Volker Henning wurde 2012 aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung arbeitsunfähig und erhielt zunächst Krankengeld, anschließend Arbeitslosengeld. Der Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis in Hessen beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung, da er nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten konnte. Die Rentenversicherung Hessen gewährte dem Bauzeichner allerdings lediglich eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Sie teilte dem Mann mit, dass er bei seinem Arbeitgeber seinen Anspruch auf Reduzierung der Arbeitszeit geltend machen muss.
Wie das Landessozialgericht (LSG) Darmstadt entschied, kann die Rentenversicherung dies nicht verlangen. Der 61-Jährige habe seine Mitwirkungspflichten nicht verletzt. Um einen Teilzeitarbeitsplatz zu erhalten, müssten Versicherte nicht aktiv gegen Dritte, hier den Arbeitgeber, vorgehen und schon gar nicht klagen. Dies sehe das Gesetz nicht vor und entspreche auch nicht Zielen und Zweck der rentenrechtlichen Regelungen.
Dagegen legte die Rentenversicherung Berufung ein. Ohne Erfolg: Denn der VdK Hessen-Thüringen konnte schlüssig darlegen, dass Volker Henning keine Aussicht auf einen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz hat. „Eine Verschlossenheit des Arbeitsmarkts liegt nach jahrzehntelanger ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts vor, wenn weder der Rentenversicherungsträger noch die Agentur für Arbeit dem Versicherten innerhalb eines Jahres nach Rentenantragstellung einen entsprechenden Arbeitsplatz anbieten können“, so VdK-Juristin Dr. Michaela Kröner von der VdK-Bezirksgeschäftsstelle Darmstadt. Zudem ergab die Ermittlung des Gerichts beim Arbeitgeber, dass dem VdK-Mitglied kein leidensgerechter Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Dass Volker Henning eine Reduzierung der Arbeitszeit nicht beantragt hat, stehe dem Anspruch auf Vollzeitrente nicht entgegen. Im Hinblick auf die weiterhin ungünstige Arbeitsmarktlage, vor allem für teilweise erwerbsgeminderte Versicherte, gilt der Arbeitsmarkt ohne weitere Ermittlung grundsätzlich als verschlossen.
Das langwierige Verfahren ist für Volker Henning damit zu einem guten Abschluss geführt worden. „Ohne den VdK hätte ich diese schwere Zeit nicht durchgestanden, weder gesundheitlich noch finanziell“, ist sich der 61-Jährige sicher. Er hofft, dass das Urteil künftig auch für andere Erwerbsminderungsrentner wegweisend sein wird.
Ines Klut
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