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VdK-Mitglied Vera Berst* aus Niedersachsen ist vom Fach. Jahrelang war sie unter anderem in der Pflegedienstleitung tätig. Doch als sie 2017 einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung für sich selbst stellte, stieß sie auf Widerstände. Mithilfe von VdK-Kreisgeschäftsführerin Claudia Hilscher-Meinert vom VdK Hameln setzte sie ihren Anspruch durch.
Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) hatte Vera Berst zu Hause aufgesucht und in seinem anschließenden Gutachten festgestellt, dass die Voraussetzungen für einen Pflegegrad nicht vorliegen würden. Das VdK-Mitglied leidet an ausgeprägten Fuß- und Unterschenkelödemen und weiteren gesundheitlichen Problemen.
Vera Berst wandte sich an die Juristin des VdK Hameln und beauftragte sie, bei der DAK Gesundheit Widerspruch einzulegen. In der ausführlichen Begründung bat die VdK-Rechtsberaterin die Pflegekasse um eine erneute Begutachtung. Das Ergebnis der Folgebegutachtung war ebenfalls negativ. Daher erhob der VdK Klage vor dem Sozialgericht Hannover. Dieses ordnete ein weiteres Gutachten an. Der Gutachter des Sozialgerichts stellte einen Pflegegrad 1 fest. Er begründete ausführlich, dass ein höherer Hilfebedarf als in dem Vorgutachten des MDK vorlag.
Der MDK hatte stets morgens begutachtet, als die ausgeprägten Fuß- und Unterschenkelödeme im Vergleich zu nachmittags noch nicht so sichtbar waren. Der Gerichtsgutachter bemängelte auch, dass es an einer vertrauensvollen Gesprächsatmosphäre gefehlt habe. Dazu habe auch der zu knappe Zeitrahmen des MDK-Gesprächs beigetragen. Vera Berst falle es augenscheinlich nicht leicht, sich selbst und ihrer Umwelt das volle Ausmaß ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und die Probleme bei der Bewältigung des Alltags einzugestehen. Diese würden allerdings durch verschiedene ärztliche Befunde belegt.
Nach Vorlage des Gerichtsgutachtens sprach die Pflegekasse Vera Berst den Pflegegrad 1 rückwirkend zu. Das war für sie eine Erleichterung. Nicht vergessen werden darf, dass das Verfahren 21 Monate dauerte. In diesem Zeitraum war das Mitglied erheblich belastet, weil es durch den ausstehenden Pflegegrad keine Hilfen in Anspruch nehmen konnte.
*Name von der Redaktion geändert
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sko
Schlagworte So hilft der VdK | Sozialverband VdK | Mitglied werden | Pflegeversicherung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad | Anspruch
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