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Wer sein Recht gegenüber der Krankenkasse geltend machen will, braucht Ausdauer und Durchsetzungskraft. Wer dabei Hilfe benötigt, wendet sich an den VdK, so wie das Mitglied Erika Bracht*. Der VdK Niedersachsen-Bremen half ihr, die Kosten von 17.000 Euro für ihren Elektro-Rollstuhl erstattet zu bekommen.
Erika Bracht (80) ist seit 37 Jahren Mitglied im Sozialverband VdK Niedersachsen-Bremen. Sie ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 und schwerhörig. Daneben trägt ihr Schwerbehindertenausweis auch das Merkzeichen G und weist sie damit als gehbehindert aus. Das heißt, dass ihre Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich eingeschränkt ist. Gehen und Stehen fallen ihr schwer. Sie benötigt einen Rollator.
Im Jahr 2016 verschlechterte sich ihre Bewegungsfähigkeit so stark, dass sie selbst mit ihrem Rollator nur noch wenige Schritte bewältigen konnte. Daraufhin schaute sie sich im Sanitätshaus nach einer Alternative um und probierte erfolgreich einen Elektro-Rollstuhl (E-Rolli) aus. Diesen ließ sie sich anschließend von ihrem Arzt verordnen und reichte im Juli 2016 den Antrag bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse ein.
Die Barmer GEK lehnte die Kostenübernahme ab. Erika Bracht sei nicht fahrtauglich. Sie könne einen E-Rolli nicht sicher handhaben, da sie laut Aussage ihres Hausarztes beim Sehen und Hören beeinträchtigt sei. Die Kasse bot ihr als Alternative eine Schubhilfe an. Doch diese wollte das VdK-Mitglied nicht haben, da sie nur mit einer Begleitperson und nicht allein zu nutzen ist.
Erika Bracht wandte sich an die VdK-Kreisverbandsgeschäftsstelle in Hameln und beauftragte die Kreisgeschäftsführerin und Sozialrechtsreferentin Claudia Hilscher-Meinert, Widerspruch bei der Kasse zu erheben. Diese argumentierte, dass für motorisierte Krankenfahrstühle keine Fahrerlaubnis im Straßenverkehr erforderlich sei und folglich auch keine Fahrtauglichkeit nachgewiesen werden müsste. Außerdem sei das Führen eines E-Rollis wegen der geringen Geschwindigkeit nicht mit einem Auto oder Mofa vergleichbar.
Die pauschale Behauptung der Kasse, Erika Bracht könne nicht richtig sehen und hören, greife ebenfalls nicht. Die Barmer hätte selbst prüfen müssen, ob und wie schwerhörig Erika Bracht tatsächlich ist. Die Kasse beziehe sich lediglich auf die unzutreffende Anmerkung des Hausarztes, dass eine „Begleitung wegen Schwerhörigkeit“ notwendig ist.
Auch der Hinweis des Arztes auf die Brille sei kein Argument für die Fahruntauglichkeit, da Erika Bracht nachgewiesenermaßen altersentsprechend gut sehe. Die Krankenkasse reagierte nicht.
Im September 2017 teilte Hilscher-Meinert der Barmer dann mit, dass sie nun Klage wegen Untätigkeit erheben werde. Daraufhin hieß es, die Fahrtauglichkeit der Versicherten solle vom TÜV medizinisch überprüft werden. Der VdK bat daraufhin um die Kostenübernahmeerklärung für die Fahrt zum TÜV.
Als Claudia Hilscher-Meinert erneut die Akte durchsah, stellte sie fest, dass es keine Eingangsbestätigung der Kasse über den Antrag auf Kostenerstattung für den E-Rolli vom 16. Juni 2016 gab. Dort fand sich nur der Ablehnungsbescheid vom 28. Juli 2016. Sie sah die Kriterien für eine sogenannte Genehmigungsfiktion als erfüllt an. Danach hätte die Kasse im vorliegenden Fall spätestens innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang beziehungsweise bei Einschaltung des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) spätestens innerhalb von fünf Wochen entscheiden müssen. Da sie das nicht getan hat, gilt der Antrag als genehmigt. Den Kostenvoranschlag über 17.000 Euro für den E-Rolli reichte der VdK bei der Kasse zur Erstattung ein.
VdK-Mitglied Erika Bracht hatte zwischenzeitlich den Elektro-Rollstuhl selbst bezahlt. Umso größer war die Überraschung, als ihr die Barmer am 16. Februar 2018 sämtliche Kosten erstattete. Ausgehend von den Unterlagen und trotz mehrfachen Nachfragens bei der Kasse ließ sich im Nachhinein nicht klären, ob diese tatsächlich innerhalb der Genehmigungsfrist entschieden hatte. „Aufgrund der Überweisung können wir daher nur vermuten, dass die Krankenkasse versäumt hat, fristgerecht über den Antrag zu entscheiden“, sagt Sozialrechtsexpertin Hilscher-Meinert vom VdK Niedersachsen-Bremen.
*Name von der Redaktion geändert
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