25. April 2019
So hilft der VdK

Rentenversicherung muss Rehakosten zahlen

Witwe eines VdK-Mitglieds setzt Ansprüche ihres Mannes vor Gericht durch

Über fünf Jahre dauerte der Rechtsstreit um die Kostenerstattung für eine medizinische Rehabilitation. Die Witwe des zwischenzeitlich verstorbenen VdK-Mitglieds führte das Verfahren mit Hilfe der Sozialrechtsberater der VdK SRGmbH Baden-Württemberg fort. Das Sozialgericht Heilbronn (Aktenzeichen: S 5 R 1812/14) verurteilte die gesetzliche Rentenversicherung jetzt zur Zahlung der Rehakosten von 22.000 Euro.

VdK-Sozialrechtsberaterin Petra Raithelhuber an ihrem Schreibtisch.
Petra Raithelhuber ist Sozialrechtsberaterin des VdK Baden-Württemberg. | © VdK Ludwigsburg/Brigitte Adametz

Im Februar 2012 erlitt das VdK-Mitglied einen Schlaganfall mit anschließenden Komplikationen, die zu einer Hirnschwellung führten. Im August begann er eine dreimonatige Frührehabilitation, in der sich seine Leistungsfähigkeit verbesserte. Nach der Entlassung schlossen sich im Januar 2013 ambulante Physio- und Ergotherapien an. Während der Zeit zahlte die Krankenkasse Krankengeld. Die Krankenkasse empfahl, eine medizinische Reha bei der Rentenversicherung zu beantragen, da laut Gutachten die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet beziehungsweise gemindert sei. Den Antrag lehnte die Rentenversicherung jedoch ab.

Durch die Reha könnte die Erwerbsfähigkeit weder verbessert noch wiederhergestellt werden. Der Rehaantrag wurde automatisch zu einem Antrag auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung umgewandelt, die zunächst befristet und dann auf unbestimmte Zeit bewilligt wurde.

Neurologische Reha

Das VdK-Mitglied blieb aktiv und begann auf eigene Kosten eine tagesstationäre neurologische Reha. Die behandelnden Ärzte bestätigten deren Notwendigkeit im Sinne des Rehaauftrags der Krankenkasse. Mit Hilfe des VdK erhob der Patient daher Widerspruch und legte die Rechnungen für die Neuro-Reha der Rentenversicherung zur Erstattung vor. Diese ließ durch einen Gutachter feststellen, dass das VdK-Mitglied zurzeit der Antragstellung zwar eine positive Rehaprognose, aber eben keine positive Erwerbsprognose gehabt habe. Die Kosten für die selbstbeschaffte ambulante Therapie wurden daher nicht erstattet.

Im Jahr 2014 erhob der VdK für das Mitglied Klage vor dem Sozialgericht Heilbronn. Gemäß den Vorschriften des Sozialgesetzbuch V (Krankenversicherung) habe eine Rehabedürftigkeit bestanden. Laut Attest des behandelnden Arztes sei man 2014 von einer relativ raschen beruflichen Wiedereingliederung ausgegangen, und zwar mithilfe eines ganztägigen multimodalen Therapiekonzepts.

Ende des Jahres 2016 verstarb das VdK-Mitglied, und seine Witwe führte das Verfahren fort. Laut Sozialgericht Heilbronn war die Dauer der ambulanten Reha angemessen und erforderlich. Der Widerspruchsbescheid der Rentenversicherung sei rechtswidrig. Diese hätte den Rehaantrag innerhalb von zwei Wochen an die Krankenkasse als zuständigen Rehaträger weiterleiten müssen. Die Kasse hätte dann die Kosten übernommen.

„Leistungsträger sind verpflichtet, Anträge weiterzuleiten, wenn sie nicht zuständig sind. Tun sie dieses nicht, bleiben sie dennoch zuständig und müssen nach allen rechtlichen Grundlagen prüfen. Das wird oft absichtlich missachtet“, sagt VdK-Sozialrechtsberaterin Petra Raithelhuber. Das Gericht hob den Widerspruchsbescheid auf und verurteilte die Rentenversicherung, die gesamten Rehakosten zu erstatten.

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Schlagworte Sozialrecht | Rentenversicherung | Reha | Kosten | Rehabilitation

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