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Die Versorgung mit modernen Hörgerätesystemen ist ausgesprochen kostspielig. Die gesetzlichen Krankenkassen lehnen daher häufig eine Kostenübernahme ab oder verweisen auf ein deutlich günstigeres Kassenmodell.
So erging es auch der damals 87-jährigen Marianne Gord (Name von der Redaktion geändert) aus Niedersachsen, als sie im März 2014 bei ihrer Krankenkasse, der Barmer, die Kostenübernahme für eine beidseitige Hörgeräteversorgung beantragte. Hierzu hatte sich das VdK-Mitglied zuvor ausführlich bei einer Hörgeräteakustikerin beraten und ein passendes System empfehlen lassen. Es handelte sich um das einzige Gerät, das geeignet war, den bestehenden Hörschaden bestmöglich auszugleichen.
Marianne Gord wies durch eine Bescheinigung ihres HNO-Arztes auch nach, dass sie aufgrund ihrer engen Gehörgänge nur das speziell empfohlene Modell mit einem sogenannten Ex-Hörer nutzen kann. Andere mit der Hörgeräteakustikerin getestete Geräte waren von vornherein ungeeignet.
Die Barmer lehnte den Antrag ab. Die Versorgung mit dem speziellen Modell sei nicht nachvollziehbar, ein zuzahlungsfreies Kassenmodell reiche aus. Sie stellte daraufhin lediglich den Pauschalbetrag von 1614 Euro zur Verfügung. Die weiteren Kosten von 3283 Euro übernahm sie nicht.
Hiergegen erhob Marianne Gord zunächst ohne den VdK Widerspruch, der von der Barmer im September 2014 zurückgewiesen wurde. Nachdem sie sich an die VdK-Geschäftsstelle Braunschweig-Salzgitter gewandt hatte, erhob der VdK-Rechtsschutzleiter Sebastian Berg Klage vor dem Sozialgericht Braunschweig. In Anbetracht der langen Dauer sozialgerichtlicher Verfahren hatte sich das VdK-Mitglied zwischenzeitlich das empfohlene Hörgeräte selbst beschafft und den über den Pauschalbetrag hinausgehenden Preis aus eigener Tasche gezahlt.
Im Dezember 2015 kam es dann endlich zu einem Erörterungstermin vor dem Sozialgericht, zu dem auch die Hörgeräteakustikerin als Zeugin geladen war. Diese bestätigte, dass nur mit der beantragten Versorgung ein hinreichender Behinderungsausgleich möglich ist. Eine gleich geeignete Versorgung mit zuzahlungsfreien Hörgeräten konnte ausgeschlossen werden.
Die Vorsitzende Richterin wies darauf hin, dass die Krankenkassen mit der Übertragung der Komplettversorgung auch die Beurteilungskompetenz an die Hörgeräteakustiker abgegeben haben, sich also deren Beurteilung zurechnen lassen müssen. Trotzdem war die Barmer nicht bereit, den berechtigten Anspruch von Marianne Gord anzuerkennen. Aufgrund dieser Verweigerung war es erforderlich, dass das Sozialgericht Braunschweig – ohne weitere mündliche Verhandlung – durch Urteil entscheidet. Wegen der Arbeitsüberlastung des Gerichts dauerte dies bis April 2017. Die Barmer wurde verurteilt, der mittlerweile 90-jährigen Marianne Gord die von ihr selbst verauslagten Kosten in Höhe von 3283 Euro zu erstatten, was im Juni 2017 geschah.
„Es zeigt sich immer wieder, dass es sich lohnt, einen langen Atem zu haben“, freute sich VdK-Rechtsschutzleiter Sebastian Berg. Auch Marianne Gord ist äußerst zufrieden und bedankte sich sehr herzlich für die tolle Unterstützung durch den VdK-Landesverband Niedersachsen-Bremen.
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sko
Schlagworte Hörgerät | Sozialrecht | Kosten | Krankenkasse | Kassenmodell | Pauschalbetrag
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