29. Mai 2017
So hilft der VdK

Erleichterung: VdK wendet Rückforderung an Halbwaisin in Höhe von 6000 Euro ab

Studentin muss nicht selbst zahlen

Als Lisa Michel (Name von der Redaktion geändert) den Brief ihrer Krankenkasse öffnet, kann sie zunächst nicht glauben, was sie liest: Sie soll rückwirkend für fast drei Jahre Versichertenbeiträge bezahlen. 6000 Euro auf einen Schlag. Die Halbwaise wendet sich an den VdK-Kreisverband Haßberge in Unterfranken, Bayern. Sachbearbeiterin Andrea Stühler-Holzheimer gelingt es, die Rückforderung abzuwenden.

Symbolfoto: Eine Justitia-Statue
© HHS/pixelio.de

Die 22-Jährige erinnert sich noch gut an den Moment, als ihr die Krankenkasse plötzlich die letzten drei Versicherungsjahre in Rechnung stellte. „Ich rief dort wegen einer Bescheinigung für meinen Studienplatz an“, erzählt das VdK-Mitglied. „Stattdessen bekam ich eine Rechnung über 6000 Euro.“

Die Studentin aus Unterfranken fiel aus allen Wolken, dass die Krankenkasse nach so langer Zeit eine Rückzahlung forderte. „Ich war all die Jahre ganz normal beim Arzt und ging davon aus, dass die Deutsche Rentenversicherung meine Beiträge weiterhin übernimmt.“

Lisa Michels Vater war im Jahr 2002 in Folge eines Arbeitsunfalls verstorben. Seither bekommt sie von der Berufsgenossenschaft eine Halbwaisenrente, ihr Anspruch auf Halbwaisenrente bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) ruht. Die Krankenversichertenbeiträge werden aber von der DRV übernommen, sie ist also über die Krankenkasse der Rentner versichert. Im Zeitraum zwischen 2012 und 2015 lag der DRV allerdings keine Ausbildungsbescheinigung vor, weshalb keine Zahlung an die Krankenkasse erfolgte. Ein Recht auf eine Waisenrente haben Kinder bis 18 Jahre oder während einer Ausbildung bis 27 Jahre.

„Die Krankenkasse ging davon aus, dass unser Mitglied grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf eine Rente hat und somit nicht über die Krankenkasse der Rentner versichert ist“, erklärt Andrea Stühler-Holzheimer, Sachbearbeiterin beim VdK-Kreisverband Haßberge. Warum die Krankenkasse erst so spät eine Rückzahlung forderte, ist auch ihr ein Rätsel.

Zum großen Glück des VdK-Mitglieds stellte Andrea Stühler-Holzheimer fest, dass Lisa Michel im strittigen Zeitraum aber doch über die Krankenkasse der Rentner versichert war, obwohl die Waisenrente nicht ausgezahlt wurde beziehungsweise keine Versicherungsbeiträge flossen. Die 22-Jährige ist froh, dass ihre Mutter sie zum VdK geschickt hat. Auch diese ist überzeugtes VdK-Mitglied. „Ich bin dem VdK für seine Hilfe sehr dankbar. Alleine hätte ich das nicht geschafft“, sagt Lisa Michel

Hintergrund

Was sind Halb- und Vollwaisenrenten?

Eine Halbwaisenrente bekommen Kinder, wenn noch ein unterhaltspflichtiger Elternteil lebt, eine Vollwaisenrente, wenn kein unterhaltspflichtiger Elternteil mehr lebt. Die Halbwaisenrente beträgt zehn Prozent, die Vollwaisenrente 20 Prozent der Versichertenrente, auf die der Verstorbene Anspruch gehabt hätte oder bereits bezogen hat.

Zur Waisenrente wird zusätzlich ein Zuschlag gezahlt, der sich nach den zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Elternteils beziehungsweise der Eltern richtet. Ist das Kind nach seinem 18. Geburtstag noch in Ausbildung, kann es bis 27 Jahre Waisenrente beziehen.

Caroline Meyer

Schlagworte Waisenrente | Halbwaisenrente | Rentenversicherung | Ausbildung | Studium | Krankenkasse | Rückforderung | So hilft der VdK | Sozialrecht | Rechtsberatung

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