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VdK-Mitglied Gerald Berger aus Röllbach im unterfränkischen Landkreis Miltenberg ist seit einem Unfall querschnittsgelähmt. Um arbeiten zu können, braucht er ein Anti-Dekubitus-Sitzkissen für den Rollstuhl. Doch sowohl die Deutsche Rentenversicherung (DRV) als auch die Krankenkasse lehnten eine Kostenübernahme ab. Erst eine Klage des VdK vor dem Sozialgericht brachte Erfolg.
Im Dezember 2014 beantragte der kaufmännische Angestellte bei der DRV ein neues Anti-Dekubitus-Sitzkissen. Das alte war nach viereinhalb Jahren völlig durchgesessen. „Ich dachte, das ist kein großes Thema, weil die DRV schon den Spezialrollstuhl und das alte Kissen finanziert hatte“, erzählt er. Doch der Rententräger lehnte ab mit der Begründung, hier handle es sich um ein medizinisches Hilfsmittel. Dieses müsse die Krankenkasse finanzieren. Daraufhin suchte Berger die Hilfe des VdK.
VdK-Kreisgeschäftsführer Wolfgang Bonn legte Widerspruch ein. Er begründete diesen damit, dass das Sitzkissen ausschließlich zur Teilhabe am Arbeitsleben benötigt werde. Da Berger viele Stunden in seinem Rollstuhl am Schreibtisch verbringe und die Gefahr bestehe, dass sich dabei wunde Stellen bildeten, sei ohne dieses Hilfsmittel der Arbeitsplatz gefährdet. Gleichzeitig beantragte er auch bei der Krankenkasse die Kostenübernahme für ein Anti-Dekubitus-Sitzkissen, um zu klären, wer für die Finanzierung zuständig ist.
Doch die Krankenkasse lehnte den Antrag ab: Sie verwies auf zwei weitere Sitzkissen, die Berger erhalten hatte, womit der Leistungsanspruch bereits ausgeschöpft sei. Inzwischen hatte die DRV den Widerspruch des VdK zurückgewiesen. Auf diesen Briefwechsel hin erhob der VdK Klage beim Sozialgericht Würzburg und beantragte die Kostenübernahme für das Hilfsmittel. „Da die DRV bereits den Rollstuhl und das bisher benutzte Anti-Dekubitus-Kissen finanziert hatte, sahen wir es als erforderlich an, den Rententräger im Sinne einer Ersatzbeschaffung in die Pflicht zu nehmen“, berichtet Bonn.
Im Juni 2015 erfolgte auf Anordnung des Gerichts eine fachärztliche Begutachtung. Am gleichen Tag entschied das Gericht, dass der Rententräger das benötigte Anti-Dekubitus-Kissen zahlen muss. Es ging um 749,70 Euro. „Ein Tag in der Akutklinik etwa kostet genau so viel“, sagt Berger. „Mit diesem Geld kann ich meine Berufstätigkeit aufrechterhalten. Das sollte es der DRV wert sein.“
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Annette Liebmann
Schlagworte Sitzkissen | Rollstuhl | Dekubitus | Anti-Dekubitus-Sitzkissen | Sozialrecht | Kostenübernahme | Hilfsmittel | Krankenkasse | Rentenversicherung | Kosten
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