Sozialverband bw-Projekt1
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Hartz IV

Hartz IV: Ein Zimmer pro Kopf in Ordnung
Eine Vierzimmerwohnung ist für Hartz-IV-Empfänger dann angemessen, wenn es sich um eine vierköpfige Familie handelt. So entschied kürzlich das Sozialgericht Dresden. Im zu Grunde liegenden Fall (AZ: S 10 AS 1957/07 ER) hatte ein Elternpaar mit zwei Kindern von Arbeitslosengeld II gelebt. Es hatte bislang in einer 60-Quadratmeter großen Dreizimmerwohnung gewohnt. Die begehrte und um zehn Quadratmeter größere Vierzimmerwohnung war vom Kostenträger abgelehnt worden. Vor dem Sozialgericht Dresden hatte die Familie Recht bekommen, da die Kinder keine Säuglinge mehr waren. Daher stehe, so die Richter, in der Regel jeder Person ein eigenes Zimmer zu.
Bei sozialrechtlichen Streitigkeiten können sich Betroffene Rechtsrat bei den hauptamtlichen VdK-Sozialrechtsreferenten holen. Diese vertreten die Mitglieder auch in Verfahren vor Sozialbehörden und Sozialgerichten durch alle Instanzen.

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