Sozialverband VdK - Bezirksverband Wiesbaden
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Unsere Forderungen zur häuslichen Pflege

Im Zuge der demografischen Entwicklung wird es in den nächsten Jahrzehnten immer mehr pflegebedürftige Menschen geben. Ende 2019 lebten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes in Hessen 310.653 Betroffene. Der Großteil von ihnen lebt zu Hause, rund 70 Prozent werden von Angehörigen versorgt. Kommunen müssen eine wohnortnahe pflegerische Versorgung sicherstellen und Einfluss auf die Gestaltung der Versorgungsstruktur nehmen.

Pflege menschlich gestalten

© VdK

Wenn ein Familienmitglied zum Pflegefall wird, sind die Betroffenen und ihre Angehörigen oft mit der Situation überfordert. Die Pflegestützpunkte stehen den Bürgerinnen und Bürgern beratend und unterstützend zur Seite. Das Angebot des Pflegestützpunktes ist für alle Menschen zugänglich zu gestalten. Denn berufstätige, pflegende Angehörige sind auf die wohnortnahe Unterstützung außerhalb ihrer Arbeitszeiten angewiesen.

Die Anzahl der Pflegebedürftigen ist zwischen 2011 und 2017 um rund 16 Prozent gestiegen. Da die Zahlen nur die Menschen erfassen, welche Leistungen der Pflegeversicherungen bekommen, also schon erheblich pflegebedürftig sind, so können wir davon ausgehen, dass sehr viel mehr Menschen auf Hilfestellungen angewiesen sind.

Auf die gute Arbeit der Pflegestützpunkte wird in der Sozialberatung der Kreisverbände hingewiesen, wobei eine bessere Vernetzung der bestehenden kommunalen Beratungsangebote notwendig ist. Die personelle Aufstockung der Pflegestützpunkte mit regelmäßigen Außensprechstunden und einem breiten Angebot von Pflegedienstleistungen ist aus unserer Sicht der richtige Weg.

Für viele Pflegefälle reicht ein pflegerisches Angebot nicht aus. Es fehlt die Unterstützung und Entlastung im Alltag durch die alltagsunterstützenden Angebote. Zu diesen Angeboten zählen bspw. Betreuungsleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, wie Essens- und Fahrdienste oder Hausnotrufe, die über den monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro abgerechnet werden können. **

Das Land legt zwar die Voraussetzungen für die Anerkennung der alltagsunterstützenden Angebote fest, deren Anerkennung erfolgt über die Kreise und kreisfreien Städte. Die Bereitstellung der alltagsunterstützenden Angebote ist aber grundsätzlich auch (per Gesetz) Aufgabe der kommunalen Altenhilfe. ***

Damit die örtliche Versorgungstruktur in der Pflege sowie die alltagsunterstützenden Angebote ausgebaut werden können, befürworten wir die Anerkennung der alltagsunterstützenden Angebote seitens der Kommunen schnell und unbürokratisch durchzuführen. Auch Angebote der persönlichen Assistenz, Tagespflege und Kurzzeitpflege sind wohnortnah auf- und auszubauen.

** § 45a Elftes Sozialgesetzbuch (SGB XI)
*** § 71 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII). Da die Norm zur kommunalen Altenhilfe nicht näher ausgestaltet ist, sollten Kommunen diesen Freiraum zur Gestaltung der kommunalen Altenhilfe nutzen.

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