Sozialverband VdK - Verein für Selbstbestimmung und Betreuung im VdK Hessen e. V.
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Patientenverfügung

Bei einer Patientenverfügung handelt es sich um eine vorsorgliche Willenserklärung. Sie wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine not­wendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungsmaßnahme direkt kund zu tun.

In der PV enthalten sind individuelle Wünsche, Wertvorstellungen und darauf beruhende Bestimmungen zu Behandlungsmaßnahmen. Diese können absolut, i.d.R. aber für konkrete medizinische Situationen eingefordert, eingeschränkt oder auch völlig abgelehnt werden.

Begriff und Inhalt

Mit einer Patientenverfügung treffen Sie Festlegungen für die ärztliche Behandlung für den Fall, dass Sie nicht mehr selbst entscheiden oder sich nicht mehr äußern können. Seit 1. September 2009 ist die Patientenverfügung gesetzlich geregelt (§§ 1901a ff. Bürgerliches Gesetzbuch). Bereits vorher verfasste Patientenverfügungen bleiben wirksam, sollten aber möglichst im Hinblick auf die geltende Rechtslage überprüft werden.

Die gesetzliche Regelung stellt klar, dass eine Patientenverfügung für die behandelnden Ärzte verbindlich ist. Dies gilt unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung, also auch dann, wenn der Tod nicht bevorsteht. Die Ärzte müssen also bestimmte Maßnahmen, soweit sie ärztlich angezeigt (indiziert) sind, durchführen oder unterlassen. Aktives Handeln, das den Tod eines Menschen herbeiführen soll (aktive Sterbehilfe) ist natürlich weiterhin verbo-ten und eine entsprechende Erklärung in einer Patientenverfügung ist unbeachtlich.
In der Patientenverfügung sollten Sie bestimmen, wer Ihrem Willen gegenüber Ärzten und Krankenhausträgern Geltung verschafft. Dies wird meist diejenige Person Ihres Vertrauens sein, die Sie in einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt haben, Daher sollte die Patientenver-fügung mit einer Vorsorgevollmacht und/oder einer Betreuungsverfügung verbunden werden. Die Ärzte sollten gegenüber dem Bevollmächtigten oder dem Betreuer von ihrer Schweige-pflicht entbunden werden. Der Bevollmächtigte oder Betreuer darf die Patientenverfügung nicht umsetzen, wenn es konkrete Anhaltspunkte gibt, dass sich Ihr Wille inzwischen geändert hat.
Die Patientenverfügung ist auch dann wirksam, wenn Sie sich vor Abfassung der Patientenverfügung nicht ärztlich beraten lassen. Eine ärztliche Beratung ist aber dringend zu empfeh-len. Das gilt besonders dann, wenn Sie bereits erkrankt sind. Dann können Sie mit dem Arzt über den möglichen Verlauf der Erkrankung, über die Behandlungsmöglichkeiten und Folgen der Behandlung sprechen. Es ist auch sinnvoll, sich selbst Gedanken über die Einstellung zu Leben und Sterben zu machen (z. B. "Ich sehe im Leben auch dann einen Sinn, wenn ich geistig verwirrt bin oder starke Schmerzen habe oder ganz auf Hilfe anderer angewiesen bin.") und ggf. solche Wertvorstellungen aufzuschreiben. Diese Wertvorstellungen können bei Unklarheiten eine Auslegungshilfe für die Patientenverfügung sein.

Sie sollten die Patientenverfügung regelmäßig – etwa alle ein bis zwei Jahre – und bei einer neu auftretenden schweren Erkrankung überprüfen und dies schriftlich auf der Patientenverfügung vermerken und zusätzlich die Patientenverfügung ggf. ändern oder eine neue Patientenverfügung verfassen. Dadurch wird nicht nur klargestellt, dass die Patientenverfügung Ihren so weit wie möglich aktuellen Willen wiedergibt, sondern Sie passen damit auch die Patientenverfügung an Ihren Gesundheitszustand an. Auch können sich Ihre Einstellungen zum Leben und zu verschiedenen Behandlungsmöglichkeiten geändert haben.

Der Bevollmächtigte/Betreuer oder ein Arzt kann die Patientenverfügung nur umsetzen, wenn Sie konkrete Angaben machen (z. B.: "Ich möchte keine Chemotherapie oder keine künstliche Ernährung."). Vermeiden Sie unbestimmte Aussagen wie: "Ich möchte menschenwürdig sterben" oder "Ich möchte nur ein erträgliches Weiterleben".

Der Bevollmächtigte oder Betreuer prüft, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf Ihre Lebens- und Behandlungssituation zutreffen, z. B. bei langem Krankenhausaufenthalt, unheilbarer Erkrankung.
Der Arzt prüft, welche Maßnahmen nach dem Gesundheitszustand und dem wahrscheinli-chen Verlauf der Erkrankung sinnvoller Weise in Betracht kommen (indiziert sind) und bespricht die Behandlungsmöglichkeiten mit dem Bevollmächtigten oder Betreuer. Dabei müs-sen Arzt und Bevollmächtigter/Betreuer die Bestimmungen in der Patientenverfügung beach-ten. Nahe Angehörige und sonstige Vertrauenspersonen sollen befragt werden. Auch zu diesem Personenkreis können Sie Angaben machen.

Der Bevollmächtigte/Betreuer kann grundsätzlich nicht allein in Untersuchungen und Be-handlungsmaßnahmen einwilligen oder entscheiden, dass eine medizinisch indizierte Behandlungsmaßnahme nicht durchgeführt oder abgebrochen wird, wenn dadurch der Patient versterben oder schwer oder dauerhaft gesundheitlich geschädigt werden könnte. Für solche Entscheidungen braucht er außer in Eilfällen die Genehmigung des Betreuungsgerichts (früher Vormundschaftsgericht), auch wenn der Patient eine Patientenverfügung verfasst hat. Natürlich muss dabei auch das Betreuungsgericht die Patientenverfügung beachten.

Wichtiger Hinweis:

Der Bevollmächtigte kann nur dann wirksam in solche Maßnahmen einwilligen/nicht einwilligen, wenn die Vollmacht ihn ausdrücklich dazu ermächtigt.

Wenn es aber eine Patientenverfügung gibt und sich Bevollmächtigter/Betreuer und Arzt einig sind, dass die Behandlung bzw. Nichtbehandlung dem Willen des Patienten gemäß der Patientenverfügung entspricht, muss die Genehmigung des Betreuungsgerichts nicht einge-holt werden. Das gilt auch, wenn sie sich über den "mutmaßlichen Willen" des Patienten einig sind (dazu unten).

Mit der Patientenverfügung können auch Regelungen zur Organentnahme getroffen werden.
Wenn Sie keine Patientenverfügung verfassen oder Sie dort für die betreffende Situation keine Bestimmung getroffen haben, wird der Bevollmächtigte oder Betreuer nach früheren Äußerungen oder nach Kenntnis Ihrer Überzeugungen ihren "mutmaßlichen Willen" ergrün-den und danach entscheiden.

Tipp:

Der Mustertext dient nur zur Orientierung - gehen Sie von Ihrer eigenen Lebenssituation aus: Sie sollten das Formular nicht einfach nur ausfüllen, sondern den Text der Patientenverfügung selbst schreiben. Dann machen Sie sich mehr Gedanken über den Inhalt und der Text ist sicherer vor Fälschung.

Den Betreffenden sollten Sie wichtige Adressen und Telefonnummern geben und sie müssen wissen, wo die Texte (im Original) aufbewahrt werden.

Form und Aufbewahrung

Die Patientenverfügung sollte sicher aufbewahrt werden, aber auch leicht auffindbar sein. Der Bevollmächtigte oder Betreuer und ggf. auch der Hausarzt sollte eine Kopie der Patien-tenverfügung erhalten und bei Einweisung ins Krankenhaus oder in ein Heim sollte auf die Patientenverfügung hingewiesen werden. Da man auch plötzlich einen Unfall erleiden kann, sollte man einen Hinweis auf die Patientenverfügung (Aufbewahrungsort) bei sich tragen. Außerdem sollte schriftlich und leicht auffindbar niedergelegt sein, welche Medikamente in welcher Dosierung Sie einnehmen müssen (auch der Bevollmächtigte/Betreuer muss dies wissen).

Zur Aufbewahrung gilt im Übrigen das Gleiche wie zur Vorsorgevollmacht, insbesondere kann auch eine Patientenverfügung bei der Bundesnotarkammer (Zentrales Vorsorgeregis-ter) angemeldet werden.

Das Formular steht für Mitglieder unter www.vdk.de/ht - "Service/Mitgliederbereich" - zum Download bereit.

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