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Um die finanziellen Folgen der Corona-Pandemie für Bürgerinnen und Bürger abzufedern, tritt ein Gesetz in Kraft, mit dem der Zugang in die Grundsicherungssysteme vorübergehend erleichtert und die Bemessung des Kinderzuschlags zeitweise angepasst wird. Das sogenannte Sozialschutz-Paket umfasst darüber hinaus Hilfen für das Gesundheitssystem, soziale Dienstleister sowie Kleinunternehmen bzw. Solo-Selbstständige.
Die Maßnahmen zur Vermeidung des Coronavirus führen in vielen Branchen dazu, dass Menschen vorübergehend deutlich weniger Einkommen haben als für gewöhnlich. Insbesondere Familien mit geringem Einkommen und Selbstständige ohne oder mit nur wenigen Angestellten sollen die Möglichkeit bekommen, Einkommensverluste auf Grund der Corona-Pandemie schneller und einfacher auszugleichen.
Um die aktuelle, krisenbedingte Lebenslage besser zu berücksichtigen, soll für die Bemessung des Kindergeldzuschlags vorübergehend lediglich das Einkommen der Eltern im letzten Monat vor der Antragstellung, statt der sonst üblichen sechs Monate, berechnet werden. Damit die Antragstellung möglichst unkompliziert erfolgen kann, müssen keine Nachweise über mögliches Vermögen vorgelegt werden. Sogenannte Bestandsfälle mit dem höchstmöglichen Kindergeldzuschlag bekommen eine einmalige automatische Verlängerung.
Wenn Eltern von Kindern bis 12 Jahre oder mit Behinderung ihre Kinder wegen der Schließung der Schulen und Betreuungseinrichtungen selbst betreuen müssen und daher ihre berufliche Tätigkeit nicht wie gehabt ausüben können, besteht die Möglichkeit, eine Entschädigung für den Verdienstausfall zu erhalten. Vorausgesetzt, dass weder der andere Elternteil noch eine Notbetreuung in Einrichtungen für die Betreuung der Kinder Sorge tragen kann. Notbetreuung steht aktuell nur Kindern von Eltern mit sogenannten systemrelevanten Berufen zur Verfügung. Also Eltern, die zum Beispiel im Gesundheitswesen, im Verkauf oder im Bereich Transport und Verkehr tätig sind. Zunächst müssen betroffene Eltern mögliche Überstunden abbauen und erhalten dann eine Entschädigungszahlung in Höhe von 67 Prozent des vorherigen Nettoeinkommens für bis zu sechs Wochen. Der monatliche Betrag ist auf maximal 2.016 Euro begrenzt. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Schule bzw. Betreuungseinrichtung ohnehin geschlossen wäre.
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch und die Grundsicherung im Alter sowie bei Erwerbsminderung sollen ebenfalls unbürokratisch zugänglich gemacht werden. Auch hier wird vorübergehend darauf verzichtet, mögliches Vermögen zu prüfen. Außerdem werden die gesamten Kosten für Unterkunft und Heizung anerkannt, ohne dass vorher aufwändig geprüft wird, ob diese angemessen sind. Da zu erwarten ist, dass die wirtschaftlichen Folgen für viele anhalten, plädiert der VdK dafür, dass die vereinfachten Antragsbedingungen verlängert werden. Außerdem fordert der VdK einen pauschalen Aufschlag von 100 Euro monatlich, damit Betroffene in der Lage sind, die Mehraufwendungen durch die aktuellen Beschränkungen zu schultern.
Um gerade auch in den systemrelevanten Arbeitsbereichen einen Anreiz zu schaffen, eine Tätigkeit aufzunehmen und die Gesellschaft in dieser schwierigen Zeit zu unterstützen, soll die Weiterarbeit oder Wiederaufnahme einer Beschäftigung nach Renteneintritt erleichtert werden. Dafür wird die jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro auf 44.590 Euro angehoben. Einkünfte bis zu dieser Höhe bewirken keine Kürzung der Altersrente. Die Anhebung ist bis zum 31.12.2020 befristet.
Um sicherzustellen, dass in den systemrelevanten Bereichen ausreichend Personal vorhanden ist, wird ein weiterer Anreiz zur Arbeitsaufnahme im Zusammenhang mit der Kurzarbeit geschaffen. Wer zurzeit Kurzarbeitergeld bezieht und in systemrelevanten Bereichen, wie im Gesundheitswesen, der Landwirtschaft oder im Lebensmittelhandel eine Tätigkeit aufnimmt, kann den zusätzlichen Verdienst behalten, ohne dass dieser auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist durch Kurzarbeit nicht gefährdet, denn zu dessen Berechnung wird nicht das verminderte, sondern das vorherige Gehalt herangezogen. Auch zählt die Dauer des Kurzarbeitergeldes als Anwartschaftszeit für den Arbeitslosengeldanspruch.
Schlagworte Grundsicherung | Grundsicherungssysteme | Sozialschutz-Paket | Corona-Pandemie | Corona-Krise | Corona-Virus | Kurzarbeit | Kindergeldzuschlag | Einkommensverluste
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