Bin ich hilfebedürftig?

VdK-Mitglieder zahlen weniger bei Sozialrechtsverfahren.

Bin ich hilfebedürftig? | © Unsplash / Ibrahim Rifath

Jurist*innen dürfen schon für ein erstes Gespräch 190,00 € berechnen.
Wir finden, Sozialrecht sollte nicht davon abhängen, wie viel Geld man hat.

Gemeinsam sind wir stärker.

Durch unsere Solidargemeinschaft zahlen Mitglieder weniger Verfahrenskosten. Hilfebedürftige Mitglieder sogar noch weniger.

Geöffnete Geldbörse mit Münzen
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1. Ich bekomme Sozialleistungen.

Zum Beispiel:

Arbeitslosengeld II (SGB II)
Grundsicherung, Sozialleistungen, Mehrbedarf (SGB XII)
Wohngeld (WoGG)
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für Beschädigten und Hinterbliebenen (§27a BVG)
Kindergeldzuschläge für unter 25jährige (§6a BKGG)
Den Bezug der Sozialleistungen muss ich schriftlich (durch Vorlage des Bewilligungsbescheides) nachweisen.

2. Ich habe eine körperliche, geistige, oder seelische Hilfebedürftigkeit.

  • Ich habe das 75. Lebensjahr vollendet.
  • Ich habe einen Pflegegrad (anerkannt im Sinne des SGB XI).
  • Ich habe einen Schwerbehindertenausweis mit einem der Merkzeichen:

"Blind" (BI)
"Hilflos" (H)
"Außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG)
"Berechtigung für ständige Begleitung" (B)
"Gehörlosigkeit" (GI)
Grad der Behinderung (mindestens 80)

3. Ich bin wirtschaftlich hilfebedürftig.

Jemand ist wirtschaftlich hilfebedürftig, wenn nicht genug Geld da ist. Was zu wenig Geld ist, ist festgelegt.

Wieviel Geld darf ich beziehen, um als hilfebedürftig zu gelten?

Grenzbetrag
Die Zahlen gelten ab 1. Januar 2024

Volljährige Ehe-/Lebenspartner*in in Bedarfsgemeinschaft: 2.024,00€

Volljährige Alleinerziehende*r: 2.815,00€ €

Haushaltsangehörige bis Vollendung 6. Lebensjahr: 1.428,00€

Haushaltsangehörige bis Vollendung 14. Lebensjahr: 1.560,00€

Haushaltsangehörige bis Vollendung 18. Lebensjahr: 1.884,00€

Haushaltsangehörige ab Vollendung 18. Lebensjahr: 1.804,00€

Beispiel Grenzbetrag:

Bei einer volljährigen alleinerziehenden Person gilt man zum Beispiel als hilfebedürftig, wenn man weniger als 2.815,00 € im Monat hat.

Dazu stehen für ein fünfjähriges Kind 1.428,00 € zur Verfügung.

Insgesamt liegt der Grenzbetrag damit bei 4.243,00€ brutto im Monat.

Hat sie weniger für sich und ihr Kind, ist sie wirtschaftlich hilfebedürftig.

Was gilt als Einkünfte bei Hilfebedürftigkeit?

Einkünfte sind insbesondere: Renten in voller Höhe; Zinsen, Dividenden, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen in voller Höhe; Mieteinnahmen, Pachten u.ä.; Lohn- und Gehaltsbezüge; Unternehmensgewinne; ausländische Einkünfte; alle weiteren Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes; Wohngeld; Kindergeld; Unterhaltsbezüge und Unterhaltsansprüche.

Nicht zu den Einkünften gehören: Leistungen der Sozialhilfe und Unterhaltsleistungen bis zur Höhe der Sozialhilfe, wenn ohne die Unterhaltsleistung Sozialhilfeberechtigung bestehen würde.

Vermögen sollte ev. für den laufenden Unterhalt verwendet werden. Hilfebedürftige Personen verfügen nicht über Vermögen mit einem Verkaufswert von über 15.500,00 € (hierzu zählt nicht: Erinnerungsstücke, Hausrat, selbstbewohntes Haus oder Eigentumswohnung, Rücklage für angemessene Altersversorgung).

Liegt eine wirtschaftliche Notlage vor, z.B. durch einen Katastrophenfall, gelten andere Regelungen.

Mit welchen Kosten muss ich für Rechtsvertretung rechnen?

Sie sind hilfebedürftig?
Wenn wir Sie vertreten, ist das Kostenrisiko für Verfahren*:

Widerspruch: 75,00 €
Klage: 120,00 €
Berufung: 150,00 €

*Kostenrisiko unter einem Jahr Mitgliedschaftsdauer

Sie sind nicht hilfebedürftig?
Wenn wir Sie vertreten, ist das Kostenrisiko für Verfahren:

Widerspruch: 328,69 €
Klage: 427,30 €
Berufung: 493,05 €

Schlagworte Hilfebedürftig | Rechtsberatung

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Terminvereinbarung

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Sozialverband VdK Berlin-Brandenburg e. V.
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Das Bild zeigt eine Reihe blauer Ordner, aus denen ein einzelner orange-roter Ordner herausgezogen wird.
Ein Beispiel aus der Praxis veranschaulicht, wie der VdK seine Mitglieder bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche unterstützt.
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