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VdK-Mitglieder zahlen weniger bei Sozialrechtsverfahren.
Jurist*innen dürfen schon für ein erstes Gespräch 190,00 € berechnen.
Wir finden, Sozialrecht sollte nicht davon abhängen, wie viel Geld man hat.
Gemeinsam sind wir stärker.
Durch unsere Solidargemeinschaft zahlen Mitglieder weniger Verfahrenskosten. Hilfebedürftige Mitglieder sogar noch weniger.
Zum Beispiel:
Arbeitslosengeld II (SGB II)
Grundsicherung, Sozialleistungen, Mehrbedarf (SGB XII)
Wohngeld (WoGG)
Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für Beschädigten und Hinterbliebenen (§27a BVG)
Kindergeldzuschläge für unter 25jährige (§6a BKGG)
Den Bezug der Sozialleistungen muss ich schriftlich (durch Vorlage des Bewilligungsbescheides) nachweisen.
"Blind" (BI)
"Hilflos" (H)
"Außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG)
"Berechtigung für ständige Begleitung" (B)
"Gehörlosigkeit" (GI)
Grad der Behinderung (mindestens 80)
Jemand ist wirtschaftlich hilfebedürftig, wenn nicht genug Geld da ist. Was zu wenig Geld ist, ist festgelegt.
Grenzbetrag
Die Zahlen gelten ab 1. Januar 2024
Volljährige Ehe-/Lebenspartner*in in Bedarfsgemeinschaft: 2.024,00€
Volljährige Alleinerziehende*r: 2.815,00€ €
Haushaltsangehörige bis Vollendung 6. Lebensjahr: 1.428,00€
Haushaltsangehörige bis Vollendung 14. Lebensjahr: 1.560,00€
Haushaltsangehörige bis Vollendung 18. Lebensjahr: 1.884,00€
Haushaltsangehörige ab Vollendung 18. Lebensjahr: 1.804,00€
Beispiel Grenzbetrag:
Bei einer volljährigen alleinerziehenden Person gilt man zum Beispiel als hilfebedürftig, wenn man weniger als 2.815,00 € im Monat hat.
Dazu stehen für ein fünfjähriges Kind 1.428,00 € zur Verfügung.
Insgesamt liegt der Grenzbetrag damit bei 4.243,00€ brutto im Monat.
Hat sie weniger für sich und ihr Kind, ist sie wirtschaftlich hilfebedürftig.
Einkünfte sind insbesondere: Renten in voller Höhe; Zinsen, Dividenden, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen in voller Höhe; Mieteinnahmen, Pachten u.ä.; Lohn- und Gehaltsbezüge; Unternehmensgewinne; ausländische Einkünfte; alle weiteren Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes; Wohngeld; Kindergeld; Unterhaltsbezüge und Unterhaltsansprüche.
Nicht zu den Einkünften gehören: Leistungen der Sozialhilfe und Unterhaltsleistungen bis zur Höhe der Sozialhilfe, wenn ohne die Unterhaltsleistung Sozialhilfeberechtigung bestehen würde.
Vermögen sollte ev. für den laufenden Unterhalt verwendet werden. Hilfebedürftige Personen verfügen nicht über Vermögen mit einem Verkaufswert von über 15.500,00 € (hierzu zählt nicht: Erinnerungsstücke, Hausrat, selbstbewohntes Haus oder Eigentumswohnung, Rücklage für angemessene Altersversorgung).
Liegt eine wirtschaftliche Notlage vor, z.B. durch einen Katastrophenfall, gelten andere Regelungen.
Sie sind hilfebedürftig?
Wenn wir Sie vertreten, ist das Kostenrisiko für Verfahren*:
Widerspruch: 75,00 €
Klage: 120,00 €
Berufung: 150,00 €
*Kostenrisiko unter einem Jahr Mitgliedschaftsdauer
Sie sind nicht hilfebedürftig?
Wenn wir Sie vertreten, ist das Kostenrisiko für Verfahren:
Widerspruch: 328,69 €
Klage: 427,30 €
Berufung: 493,05 €
Schlagworte Hilfebedürftig | Rechtsberatung
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Für schwer mobilitätseingeschränkte Menschen gibt es in unserer Landesgeschäftsstelle in Berlin-Mitte zwei Parkplätze. Falls Sie darauf angewiesen sind, erwähnen Sie dies bitte bei der Terminvereinbarung.
Für die Abgabe von Unterlagen nutzen Sie bitte den Briefkasten an der Eingangstür der Landesgeschäftsstelle.
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