Bin ich hilfebedürftig?

Wenn Sie Sozialleistungen erhalten, beziehungsweise über geringe finanzielle Mittel verfügen oder von einer körperlichen, geistigen oder seelischen Hilfebedürftigkeit betroffen sind, zahlen Sie weniger Verfahrenskosten.

Das Bild zeigt Münzen.
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Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um hilfebedürftig zu sein?

Zum Beispiel:

  • Arbeitslosengeld II (SGB II)
  • Grundsicherung, Sozialleistungen, Mehrbedarf (SGB XII)
  • Wohngeld (WoGG)
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt für Beschädigten und Hinterbliebenen (§27a BVG)
  • Kindergeldzuschläge für unter 25jährige (§6a BKGG)

Den Bezug der Sozialleistungen muss ich schriftlich (durch Vorlage des Bewilligungsbescheides) nachweisen.

  • Ich habe das 75. Lebensjahr vollendet.
  • Ich habe einen Pflegegrad (anerkannt im Sinne des SGB XI).
  • Ich habe einen Schwerbehindertenausweis mit einem der Merkzeichen:
    • "Blind" (BI)
    • "Hilflos" (H)
    • "Außergewöhnliche Gehbehinderung" (aG)
    • "Berechtigung für ständige Begleitung" (B)
    • "Gehörlosigkeit" (GI)
    • Grad der Behinderung (mindestens 80)

Jemand ist wirtschaftlich hilfebedürftig, wenn nicht genug Geld da ist. Was zu wenig Geld ist, ist festgelegt.

Wieviel Geld darf ich beziehen, um als hilfebedürftig zu gelten?

Die Zahlen gelten ab 1. Januar 2024

  • Volljährige Ehe-/Lebenspartner*in in Bedarfsgemeinschaft: 2.024 Euro
  • Volljährige Alleinerziehende*r: 2.815 Euro
  • Haushaltsangehörige bis Vollendung 6. Lebensjahr: 1.428 Euro
  • Haushaltsangehörige bis Vollendung 14. Lebensjahr: 1.560 Euro
  • Haushaltsangehörige bis Vollendung 18. Lebensjahr: 1.884 Euro
  • Haushaltsangehörige ab Vollendung 18. Lebensjahr: 1.804 Euro

Bei einer volljährigen alleinerziehenden Person gilt man zum Beispiel als hilfebedürftig, wenn man weniger als 2.815 Euro im Monat hat.

Dazu stehen für ein fünfjähriges Kind 1.428 Euro zur Verfügung.

Insgesamt liegt der Grenzbetrag damit bei 4.243 Euro brutto im Monat.

Hat sie weniger für sich und ihr Kind, ist sie wirtschaftlich hilfebedürftig.

Was gilt als Einkünfte bei Hilfebedürftigkeit?

Renten in voller Höhe; Zinsen, Dividenden, sonstige Einkünfte aus Kapitalvermögen in voller Höhe; Mieteinnahmen, Pachten u.ä.; Lohn- und Gehaltsbezüge; Unternehmensgewinne; ausländische Einkünfte; alle weiteren Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes; Wohngeld; Kindergeld; Unterhaltsbezüge und Unterhaltsansprüche.

Leistungen der Sozialhilfe und Unterhaltsleistungen bis zur Höhe der Sozialhilfe, wenn ohne die Unterhaltsleistung Sozialhilfeberechtigung bestehen würde.

Hilfebedürftige Personen dürfen nicht über Vermögen mit einem Verkaufswert von über 15.500 Euro verfügen (hierzu zählen nicht: Erinnerungsstücke, Hausrat, selbstbewohntes Haus oder Eigentumswohnung, Rücklagen für angemessene Altersversorgung). Liegt eine wirtschaftliche Notlage vor, zum Beispiel durch einen Katastrophenfall, gelten andere Regelungen.

Mit welchen Kosten muss ich rechnen?

Was kostet die Rechtsberatung beim VdK Berlin-Brandenburg?