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Wer an seinem letzten Arbeitstag krankgeschrieben wird, hat Anspruch auf Krankengeld. Und das, obwohl der Anspruch erst am Tag nach der Krankschreibung entsteht.
"Wird ein Arbeitnehmer am letzten Tag vor dem Ende seines Arbeitsverhältnisses krankgeschrieben, haben Krankenkassen bis vor Kurzem oft die Ansicht vertreten, dass sie in solchen Fällen nicht zahlen müssen", sagt der Berater von der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Das Bundessozialgericht hat nun klargestellt, dass auch eine Krankschreibung am letzten Arbeitstag für einen Anspruch auf Krankengeld ausreicht.
Gut für Michael L. Er hatte seinen Arbeitsplatz verloren, wurde am letzten Arbeitstag krank und schickte die Krankmeldung umgehend an seinen Arbeitgeber und an die Krankenkasse. "Dann wollte er sich arbeitslos melden, aber die Agentur für Arbeit sagte ihm, weil er krankgeschrieben sei, wäre man dort nicht für ihn zuständig", schildert der Patientenberater. Die Krankenkasse wiederum verweigerte die Zahlung von Krankengeld, weil der Anspruch erst am Folgetag entstünde - und an diesem Tag war Michael L. bereits arbeitslos.
"Es ist aber nicht richtig, dass man weder Arbeitslosengeld noch Krankengeld bekommt", sagt der Berater. Zu beachten sei nur, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich bescheinigt und diese Bescheinigung bei der Krankenkasse vorgelegt werde. Betroffene können sich dort jetzt auf das Bundessozialgerichtsurteil (Az.: B 1 KR 19/11 R) berufen und stehen nicht mehr ohne Krankengeld und ohne Job gleichzeitig da.
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