25. Juli 2022
Rechtsberatung

Musterstreitverfahren zum Thema Rundfunkbeitragsbefreiung bei Bezug von bayerischem Landespflegegeld

Bezieher von bayerischem Landespflegegeld, deren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt wird, sollten innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheids Widerspruch erheben, rät der VdK. Einen entsprechenden Mustervordruck erhalten VdK-Mitglieder kostenfrei in den bayerischen VdK-Geschäftsstellen. Derzeit führt der VdK Bayern ein Musterstreitverfahren für zwei betroffene Mitglieder durch.

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Wer in Bayern wohnt und mindestens Pflegegrad 2 hat, bekommt nach dem bayerischen Landespflegegeldgesetz seit Ende 2018 auf Antrag jährlich 1.000 EUR Landespflegegeld. Wer bayerisches Landespflegegeld bezieht, wurde auf Antrag bis Anfang 2019 vom Beitragsservice der Rundfunkanstalten (früher: „GEZ“) gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 7 Fall 3 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags von der Rundfunkbeitragspflicht befreit, da er „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ erhält.

Leider wurde im Mai 2019 ein Zusatz ins bayerische Landespflegegeldgesetz aufgenommen, laut dem es sich beim bayerischen Landespflegegeld nicht um ein Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags handele. Dieser Änderung liegt der Gedanke zugrunde, dass das bayerische Landespflegegeld ohne Bedürftigkeitsprüfung (das heißt ohne Anrechnung von Einkommen oder Vermögen des Betroffenen) gewährt wird. Anträge auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht lehnt der Beitragsservice seitdem ab.

Diese Praxis ist aus folgenden Gründen nicht nachvollziehbar:

  • Erstens setzt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag für „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ keine Bedürftigkeitsprüfung voraus.
  • Zweitens ist nicht verständlich, weshalb das bayerische Landespflegegeld (anders als der Name vermuten lässt) kein „Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften“ sein soll.
  • Drittens wird in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Bremen und Rheinland-Pfalz ebenfalls Landespflegegeld ohne Bedürftigkeitsprüfung gewährt, deren Bezieher laut Information des Beitragsservice von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden.

Bezieher von bayerischem Landespflegegeld, deren Antrag auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht abgelehnt wird, sollten daher innerhalb eines Monats ab Erhalt des Bescheids Widerspruch erheben.

Leider darf der Sozialverband VdK Bayern im Widerspruchsverfahren gegen den Beitragsservice keine Vertretungen durchführen. Mitglieder des Sozialverbands VdK Bayern erhalten aber in den VdK-Geschäftsstellen kostenfrei einen entsprechenden Mustervordruck zur Widerspruchsbegründung, die sie in eigenem Namen anführen können.

Derzeit führt der VdK Bayern mit Hilfe einer Rechtsanwaltskanzlei ein Musterstreitverfahren für zwei betroffene Mitglieder durch. Eines davon ist bereits am Bundesverfassungsgericht anhängig, das andere läuft noch am Bayerischen Verwaltungsgerichtshof. Sobald hierzu Ergebnisse bekannt sind, erfolgt eine entsprechende Information.

Daniel Overdiek

Schlagworte Landespflegegeld | Rundfunkbeitragsbefreiung | Musterstreitverfahren

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