22. März 2023
VdK-Zeitung Archiv

Keine Angst vor Widerspruch

Was man tun kann, wenn die Krankenkasse einen Antrag ablehnt

Eine ganze Reihe von Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen gibt es nur auf Antrag. Nicht immer werden diese bewilligt. Doch Patientinnen und Patienten können sich wehren, wenn ihre Kasse die Kosten nicht übernehmen will. Wie man dabei vorgeht.

Das Bild zeigt eine Grafik, wie man dabei vorgeht, wie man einen Widerspruch einlegt, wenn die Krankenkasse einen Antrag ablehnt: Nach dem Gespräch beim Arzt stellt die Patientin/ der Patient einen Antrag an die Krankenkasse. Die Krankenkasse genehmigt den Antrag oder lehnt ihn ab. Wenn sie den Antrag ablehnt, kann ein Widerspruch innerhalb eines Monats eingelegt werden. Dieser kann entweder genehmigt oder abgelehnt werden oder die Krankenkasse hält die Frist nicht ein. Bei einer zweiten Ablehnung kann eine Klage eingereicht werden. Bei der Nichteinhaltung der Frist gilt die Leistung vorläufig als bewilligt – die Krankenkasse kann die Ablehnung jedoch nachreichen.
© VdK Bayern

Hilfsmittel wie etwa Hörgeräte, Rollatoren und Rollstühle, eine Reha, aber auch Zahnersatz, Fahrtkosten oder eine Psycho­therapie müssen im Vorfeld bei der Krankenkasse beantragt werden. Die Antragstellung sollte immer schrift­lich erfolgen. Die Kasse überprüft die Anfrage und genehmigt die Kostenübernahme oder lehnt sie ab. Dieser Bescheid ergeht ebenfalls schriftlich und beinhaltet eine Rechtsmittelbelehrung.

Fristen einhalten

Bei einer Ablehnung können Versicherte Widerspruch einlegen. Dafür haben sie einen Monat Zeit. Stichtag ist der Tag, an dem das Schreiben der Kasse eingegangen ist. Der Widerspruch muss immer schriftlich eingelegt werden. Es empfiehlt sich, den Brief per Einschreiben zu schicken.

Die Versicherten müssen darauf achten, dass der Brief innerhalb der Monatsfrist bei der Krankenkasse eingeht. Dabei sollten sie miteinberechnen, dass es ein paar Tage dauern kann, bis das Schreiben ankommt. Spätestens am letzten Tag der Frist muss es bei der Krankenkasse eingetroffen sein. Wer eine Geschäftsstelle seiner Kasse in der Nähe hat, kann den Widerspruch auch dort abgeben. Dabei sollte man sich eine Empfangsbestätigung geben lassen.

Ratsam ist, die Argumentation der Krankenkasse aufmerksam zu lesen und in einer Stellungnahme gut zu begründen, warum man die medizinische Leistung dennoch benötigt. Ärztliche Befunde sowie Kontaktdaten sollten dem Schreiben beigelegt werden. Es besteht auch die Möglichkeit, die Begründung nachzureichen. Hier genügt ein einfaches Schreiben mit dem Widerspruch und dem Verweis auf die spätere ausführliche Argumentation.

Die Kassen haben drei Monate Zeit, um über den Widerspruch zu entscheiden. Passiert das nicht, hat das allerdings keine negativen Folgen für sie. Versicherte haben nach dieser Frist die Möglichkeit, eine Untätigkeitsklage einzureichen.

Immer wieder kommt es vor, dass jemand von der Kasse anruft und die Versicherte oder den Versicherten zu überreden versucht, den Widerspruch zurückzunehmen. Meist weist sie oder er darauf hin, dass man ohnehin keine Aussicht auf Erfolg habe. Der VdK rät, dem keinesfalls zuzustimmen, sondern den Fall erst prüfen zu lassen.

Entscheidet die Kasse bei einem Widerspruch, die beantragte Leistung nicht zu übernehmen, besteht die Möglichkeit, zu klagen. Hier gilt wieder eine Frist von einem Monat. Das Gerichtsverfahren ist kostenlos. Allerdings empfiehlt es sich, eine Sozialrechts­expertin oder einen Sozialrechtsexperten hinzuzuziehen. Bis zur Klärung der Frage, ob die Krankenkasse den Antrag zu Recht abgelehnt hat, kann einige Zeit vergehen.

Der Sozialverband VdK hilft seinen Mitgliedern gerne, wenn es um Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen geht. Fragen Sie einfach in Ihrer Geschäftsstelle nach.

Annette Liebmann

Schlagworte Krankenkasse | Kostenübernahme | Widerspruch

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