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Die ambulante Badekur ist wieder Pflichtleistung der Krankenkassen. Darunter fallen Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation – alles Maßnahmen, die Gesundheit erhalten oder wiederherstellen sollen. Das besagt das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung vom 11. Juli 2021.
Nachfragen wegen Kuren gibt es in den VdK-Geschäftsstellen zurzeit coronabedingt wenig, werden aber voraussichtlich nach Abklingen der Pandemie steigen. Das vermutet Daniel Overdiek, Leiter der Rechtsabteilung beim VdK Bayern. „Gerade in Bayern kann von dieser Möglichkeit aufgrund der vielen Heilbäder und Kurorte gut Gebrauch gemacht werden“, betont er. Inhalte einer Badekur sind etwa medizinische Bäder, Krankengymnastik, Massagen, Elektrotherapie, Inhalationen, Bewegungs- oder Entspannungsübungen.
Ein Arzt muss die ambulante Badekur verordnen, damit diese wahrgenommen werden kann. Dieser reicht den Antrag bei der Krankenkasse ein, wenn er sie für medizinisch notwendig hält. „Bei der ambulanten Badekur quartiert man sich selbst in einem staatlich anerkannten Kurort ein“, sagt Overdiek. „Normalerweise dauert sie drei Wochen.“ Auch wenn die Bezeichnung als „ambulante Badekur“ etwas irreführend ist, findet die Kur meistens nicht am eigenen Wohnort, sondern in einem anerkannten Kurort statt.
Overdiek erklärt: „Die Grundlagen der medizinischen Vorsorgeleistungen sind im Sozialgesetzbuch V unter Paragraf 23 geregelt.“ Ein Anspruch auf eine Vorsorgekur bestehe grundsätzlich für alle Versicherten der gesetzlichen Krankenkassen sowie für mitversicherte Ehepartner, Jugendliche ab 18 Jahren und Rentner. „Eine ambulante Badekur kann normalerweise alle drei bis vier Jahre beantragt werden“, so Overdiek. Bei entsprechender medizinischer Notwendigkeit könne sich der Zeitraum auch verkürzen.
Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt in der Regel 100 Prozent der kurärztlichen Behandlungskosten sowie 90 Prozent der Therapie-Kosten. Overdiek: „Für die Kurmaßnahmen muss also nur die gesetzliche Zuzahlung von zehn Prozent selbst bezahlt werden – außer es liegt eine Befreiung vom Eigenanteil vor. Darüber hinaus kann je nach Krankenkasse ein Zuschuss für Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe von bis zu 16 Euro pro Tag gewährt werden.“
Ein Aspekt, der Menschen betrifft, die noch im Berufsleben stehen: Arbeitnehmer müssen sich keinen Urlaub für die Badekur nehmen, wenn ein gesundheitliches Attest vom Arzt vorliegt. Dann kann der Zeitraum der Vorsorgekur als Krankheitsfall gewertet werden, es gehen also keine Urlaubstage verloren. Der Arbeitgeber sollte allerdings frühzeitig über die geplante Badekur in Kenntnis gesetzt werden. Es gibt außerdem die Möglichkeit, zusammen mit dem Lebenspartner eine Badekur zu beantragen und bei beidseitiger Bewilligung gemeinsam zur Vorsorgekur zu fahren.
Meistens schlägt der behandelnde Arzt eine Vorsorgekur vor, wenn dadurch die Verschlimmerung einer behandlungsbedürftigen Krankheit vermieden werden kann. Die VdK-Kreisgeschäftsstellen informieren ihre Mitglieder gerne zu den Badekuren.
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Petra J. Huschke
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