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Der Sozialverband VdK Bayern vertritt seine Mitglieder auch gegenüber der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau. In einem Fall sicherte eine Sozialrechtsberaterin in Traunstein einem VdK-Mitglied die geplante Rente für langjährig Versicherte.
Manuela Rose* arbeitete mehr als 45 Jahre als Gärtnerin, lange Zeit an der Seite ihres Mannes. Außerdem haben die beiden zwei Kinder großgezogen. Mit etwas mehr als 63 Jahren wollte sie dann in den verdienten Ruhestand gehen und beantragte die Rente für langjährig Versicherte. Schließlich hatte sie immer eingezahlt: Seit 1990 freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung, und davor war sie bei der ebenfalls gesetzlichen landwirtschaftlichen Alterskasse (LAK), die zur Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) gehört, versichert.
Die notwendigen Beitragsjahre und -monate hatte sie so erreicht. Doch statt der erhofften Rente bekam sie zunächst einen ablehnenden Bescheid. Sie wandte sich an die VdK-Kreisgeschäftsstelle Traunstein und bekam einen Termin bei Sozialrechtsberaterin Jeannine Pitei. Diese schaute sich die Ablehnung genau an. In der Begründung hieß es, Manuela Rose habe die erforderlichen 45 Jahre nicht erreicht und könne so erst im Herbst 2022 in Altersrente gehen.
Von Seiten der gesetzlichen Rentenversicherung stimme alles, hieß es weiter. Bei der landwirtschaftlichen Alterskasse fehlten ihr aber fünf Monate, um 18 Jahre gesetzlich pflichtversichert zu sein. Dies wiederum ist die Voraussetzung, dass die freiwilligen Beitragsjahre angerechnet werden. Die LAK berücksichtigte bei ihrer Berechnung allerdings nicht, dass Manuela Rose im Jahr 2018 auf zehn zusätzliche Monate Pflichtbeitragszeit kam, erläutert Jeannine Pitei. „Damit hat sie die 18 Jahre Pflichtversicherung erfüllt, und die freiwilligen Beiträge müssten angerechnet werden“, fügt die Sozialrechtsberaterin hinzu.
Jeannine Pitei wandte sich damit an den zuständigen Mitarbeiter der landwirtschaftlichen Alterskasse. Dieser widersprach ihr und sagte, dass die Gärtnerei seit 2014 nicht mehr die Mindestgröße aufweise, die für die Mitgliedschaft in der landwirtschaftlichen Alterskasse notwendig ist. Damit könnten die zehn Pflichtbeitragsmonate aus dem Jahr 2018 nicht berücksichtigt werden, behauptete er.
Jeannine Pitei gab jedoch nicht klein bei und stellte weitere Nachforschungen an. In Paragraf 84 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) fand sie den entscheidenden Punkt. In Absatz 1a heißt es dort: „Personen, deren Versicherungspflicht als Folge einer Änderung der Mindestgröße (...) wegen einer Vereinigung von landwirtschaftlichen Alterskassen endet, bleiben versicherungspflichtig, solange das Unternehmen der Landwirtschaft die bisherige Mindestgröße nicht unterschreitet.“ Das heißt, für sie gilt die ursprüngliche Größe des Betriebs.
Deswegen rief die VdK-Sozialrechtsberaterin erneut bei der landwirtschaftlichen Alterskasse an und wies den Mitarbeiter auf diesen Paragrafen hin. Dieser erklärte daraufhin, er hätte den Rentenantrag daher zuerst auch bewilligt. Sein Vorgesetzter sei in diesem Punkt aber anderer Überzeugung gewesen und habe sich deswegen dagegen entschieden. Jeannine Pitei legte daher formell Widerspruch ein, und knapp vier Wochen später lag der neue Bescheid darüber vor: Die Rente für langjährig Versicherte wurde Manuela Rose nun doch bewilligt und sofort ausbezahlt – zwei Jahre vor dem regulären Rentenbeginn.
Denn die Gärtnerin hatte sich unabhängig von dem Verfahren mit ihrem Mann bereits zur Ruhe gesetzt. Dem Sozialverband VdK ist sie sehr dankbar. „Ich genieße meine Rente“, betont sie. Dank des Einsatzes des VdK hätten sie und ihr Mann eine auskömmliche Rente. Und auch die Corona-Pandemie versucht sie, gelassen zu sehen. „Wir können raus in die wunderschöne Natur“, sagt Rose, die zwischen Chiemsee und Alpen zu Hause ist.
*Name von der Redaktion geändert
Sebastian Heise
Schlagworte So hilft der VdK | Sozialrecht | Landwirtschaftliche Alterskasse | Rente | abschlagsfreie Rente mit 63 | Rechtsberatung | Traunstein | Gärtnerin
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