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Familie und Berufstätigkeit unter einen Hut zu bringen, ist nicht immer einfach – erst recht nicht für Eltern von Kindern mit Behinderung. Eine Reihe von Regelungen soll es ihnen erleichtern, den Arbeitsalltag zu bewältigen.
Wer sein Kind in die Kita gibt, um wieder arbeiten zu können, macht sich meist viele Sorgen: Was ist, wenn das Kind krank wird? Wenn es eine Zeit lang intensive Betreuung braucht? Wie kann ich die Ferienzeiten überbrücken? Kann mir aufgrund meiner familiären Situation gekündigt werden? Grundsätzlich gilt: Beschäftigte, die ein Kind mit Behinderung betreuen, dürfen im Beruf nicht diskriminiert werden. Sie können sich, ebenso wie Menschen mit Behinderung, auf das Benachteiligungsverbot im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen.
Leistungen für die Eltern beginnen gleich nach der Geburt des Kindes: Wird eine Behinderung festgestellt, kann die Mutterschutzfrist von acht auf zwölf Wochen ausgeweitet werden. Die Mutter muss diese Verlängerung selbst beantragen. Weitere Erleichterungen des Gesetzgebers sind:
Während es für viele Eltern in den vergangenen Jahren einfacher geworden ist, durch die Ausweitung der Betreuungsangebote Familie und Beruf miteinander zu vereinbaren, hat sich die Situation für Familien mit Kindern mit Behinderung leider nur wenig verändert. Dem Sozialverband VdK ist es ein großes Anliegen, dass hier nachgebessert wird.
„Was Kinder mit Behinderung und ihre Familien brauchen, ist mehr Unterstützung in ihrem Alltag“, stellt VdK-Präsidentin Verena Bentele fest. „Kämpfe um Hilfsangebote oder Betreuungsleistungen für Kinder mit Behinderung, wie es aktuell nicht selten ist, darf es nicht geben. Kinder mit Behinderung und ihre Familien haben ein Recht auf die Hilfe und Solidarität der Gesellschaft.“
Die Kosten für Kinderbetreuung und haushaltsnahe Dienstleistungen können in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Darüber hinaus lassen sich Ausgaben, die durch die Behinderung des Kindes entstehen, wie etwa Umbauten oder Fahrtkosten, als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Besitzt das Kind einen Schwerbehindertenausweis, gibt es einen zusätzlichen Steuerfreibetrag. Dieser sogenannte Pauschbetrag kann auf die Eltern übertragen werden, wenn ihn das Kind nicht selbst beansprucht.
Annette Liebmann
Schlagworte Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz | Kinderbetreuung | Verhinderungs- und Kurzzeitpflege | Familienpflegezeit | Pflegeunterstützungsgeld | Pflegezeit
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