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Der Online-Kauf von Lebensmitteln hat durch die Corona-Krise einen kräftigen Aufschwung erlebt. Doch welche Rechte haben Verbraucher eigentlich? Können sie gekaufte Produkte auch – wie im Internet-Handel üblich – innerhalb von zwei Wochen zurückgeben? Und was kann man bei beschädigter oder verschimmelter Ware tun?
Als zu Beginn der Coronavirus-Pandemie viele Menschen Angst hatten, sich beim Einkaufen mit dem Virus zu infizieren, konnten sich Lebensmittel-Lieferdienste vor Aufträgen kaum retten. Zwar wurde meist zusätzliches Personal eingestellt, dennoch taten sich die Anbieter schwer, den plötzlichen Andrang zu bewältigen. Die Apps der Online-Händler zeigten oft an, dass gerade kein Liefertermin zur Verfügung steht, oder wenn doch, dann erst in ein oder zwei Wochen.
Aber wer kann so lange warten, wenn keine Vorräte mehr im Haus sind? Also ging es häufig eben doch – mit Maske und Abstand – zum nächstgelegenen Supermarkt, wo man sich über leere Nudel- und Reisregale ärgern musste. Mittlerweile sind Angebot, Nachfrage und Liefertermine wieder im Lot und bestellte Waren können meist am nächsten oder sogar noch am gleichen Tag in Empfang genommen werden.
Kunden, die sich erstmals mit dem Lebensmittelkauf übers Internet auseinandersetzen, sind oft unsicher, ob sie die Produkte genauso zurückgeben können wie beispielsweise Bücher, Haushaltswaren oder elektronische Geräte, die online bestellt werden. Antwort: Grundsätzlich gilt im Online-Handel das 14-tägige Widerrufsrecht – auch für Lebensmittel. Wem ein Produkt nicht gefällt, der kann es in diesem Zeitraum zurückschicken und bekommt den Preis erstattet. Dabei ist es nicht notwendig, die Gründe für die Retoure anzugeben, aber der Händler muss schriftlich informiert werden, dass der Vertrag widerrufen wird.
Für bestimmte Waren ist das Widerrufsrecht allerdings gesetzlich ausgeschlossen. Diese sind im Bürgerlichen Gesetzbuch unter § 312g Abs. 2 aufgelistet. Das betrifft unter anderem leicht verderbliche Produkte oder solche, deren Verfallsdatum schnell überschritten würde. Darunter fallen frische Waren wie Obst, verschiedene Gemüsesorten, Milchprodukte, Fleisch und Fisch. Mit dem Verfallsdatum ist übrigens nicht das Mindesthaltbarkeitsdatum gemeint, sondern das Verbrauchsdatum, das bei besonders leicht verderblichen Lebensmitteln anzugeben ist.
Auch versiegelte Waren, wie beispielsweise Fertiggerichte oder Lebensmittel in Konserven, Gläsern oder Flaschen, sind aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde beziehungsweise wenn sie geöffnet wurden. Werden Produkte falsch geliefert oder sind sie beschädigt oder verschimmelt, können Kunden diese reklamieren und entweder nicht annehmen oder vom Händler eine Ersatzlieferung verlangen.
Mirko Besch
Schlagworte Online-Handel | Online-Kauf | Corona | Lebensmittelkauf | Internet-Handel
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