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Durch die Corona-Krise sind viel mehr Menschen arbeitslos. Eine stärkere Erhöhung konnte durch Kurzarbeit verhindert werden. Der Bund beschloss einige Verbesserungen, die der VdK begrüßt. Es gibt aber auch noch Kritikpunkte.
Der Wirtschaftseinbruch traf zahlreiche Branchen wie Tourismus, Gastronomie, Handel und auch große Teile des produzierenden Gewerbes. Für die Monate März und April zeigten die Betriebe für mehr als zehn Millionen Beschäftigte Kurzarbeit an. Zum Schutz der Betroffenen hat der Bundestag Verbesserungen verabschiedet, die rückwirkend ab März und bis Ende Dezember gelten. Wer in Kurzarbeit geht, bekommt 60 Prozent des Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind im Haushalt, steigt der Betrag auf 67 Prozent. Für die Berechnung werden Bruttolöhne bis zu einer maximalen Höhe von 6900 Euro (West) und 6450 Euro (Ost) berücksichtigt.
Der Sozialverband VdK hatte sich schon beim ersten Sozialschutz-Paket für ein Kurzarbeitergeld von 80 Prozent ausgesprochen. Diese Forderung wurde nun beim zweiten Gesetzes paket teilweise erfüllt. So gibt es ab dem vierten Monat des Bezugs 70 beziehungsweise 77 Prozent und ab dem siebten Monat 80/87 Prozent des Nettoentgelts.
VdK-Präsidentin Verena Bentele kritisiert: „Das ist zu spät für die betroffenen Beschäftigten. Sie brauchen eine schnelle Erhöhung, um die finanziellen Herausforderungen der Krise stemmen zu können. Eine Erhöhung auf 80 Prozent muss für alle sofort erfolgen.“ Bentele bemängelt auch, dass es für ältere Menschen, die wegen einer geringen Rente auf zusätzliche Minijobs angewiesen sind, keine passende Krisenhilfe gibt; schließlich haben sie keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld oder Selbstständigen-Hilfe.
Als einziger Ausweg bleibt nur der Antrag auf Grundsicherung. Zwar ist der Zugang momentan erleichtert. „Aber die Regelsätze reichen nicht zum Leben. Der VdK fordert einen Aufschlag von 100 Euro auf den Regelsatz in der Grundsicherung“, so Bentele.
Weitere Änderungen:
Lohnausfall betroffen sein musste, reicht während der CoronaPandemie ein Anteil von zehn Prozent, um bei der Agentur für Arbeit einen Antrag zu stellen. Außerdem wird das Kurzarbeitergeld ausgezahlt, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen Rückgang des Gehalts um ein Zehntel oder mehr zu verkraften haben.
Ob der Arbeitsausfall Stunden, Tage oder sogar Wochen umfasst, richtet sich nach der Auftragslage und den Vereinbarungen im Unternehmen. Bei der „Kurzarbeit null“ beträgt der Arbeitsausfall 100 Prozent, das heißt, die Arbeit wird für eine vorübergehende Zeit vollständig eingestellt. Die Regelungen bei Nebenbeschäftigten sind zugunsten der Beschäftigten verändert worden, wie die Bundesagentur für Arbeit erläutert.
Vom 1. April bis 31. Dezember 2020 werden Verdienste aus Nebentätigkeiten in systemrelevanten Berufen und Branchen (zum Beispiel Landwirtschaft, Handel, Sicherheit, Transport oder im Gesundheitswesen), die während der Kurzarbeit aufgenommen wurden, bis zur vollen Höhe des bisherigen Monatseinkommens nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Seit 1. Mai gilt diese Regelung für alle Berufe und Branchen. Bei geringfügiger Beschäftigung, den sogenannten 450-Euro-Jobs, erfolgt keine Anrechnung, auch über die Höhe des Sollentgelts hinaus.
Die Bundesagentur für Arbeit gibt Infos auf der Webseite www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit
Sebastian Heise
Schlagworte Kurzarbeitergeld | Corona-Krise | Sozialschutz-Paket | VdK | Arbeitsausfall | Bentele | Bundesagentur für Arbeit | Kurzarbeit
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