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In Corona-Zeiten gelten Mund-Nasen-Bedeckungen bei vielen schon als modisches Accessoire. Andere tragen die Masken wie eine lästige Pflicht. Es gibt aber Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen ihr Gesicht nicht bedecken dürfen und deshalb keine Masken tragen müssen.
In Bus und Bahn, in Gaststätten, im Supermarkt oder in der Arztpraxis: Ohne Maske auf Nase und Mund ist der Zugang verboten. Eigentlich. Denn manche Menschen sind ausdrücklich vom Tragen befreit, wie der Behindertenbeauftragte der Bayerischen Staatsregierung Holger Kiesel betont: „Das ist keine Aushebelung der Maskenpflicht, sondern es handelt sich um gesundheitlich notwendige Ausnahmen.“ Diese betreffen Menschen, die wegen einer Atemwegserkrankung oder einer Herz-Kreislauf-Erkrankung schlecht Luft bekommen oder aufgrund einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung keine Maske aufsetzen können.
Am VdK-Beratungstelefon „Leben mit Behinderung“ wird Ressortleiter Jan Gerspach öfter dazu befragt. „Leider hören wir immer wieder von Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung, denen zum Beispiel der Zutritt zu Geschäften verweigert wird.“ Die Ausnahmeregelungen seien vielen Ladeninhabern, Busfahrern oder sogar Behördenmitarbeitern unbekannt. Diese Unwissenheit sei meist der Grund für die Abweisungen. „Auf den Schwerbehindertenausweis alleine sollte man sich nicht als Nachweis verlassen“, sagt Gerspach. Deshalb rät er Betroffenen und deren Begleitpersonen, immer ein ärztliches Attest mitzuführen, das vorgezeigt werden kann.
Wer keine Schwerbehinderung hat, aber trotzdem aufgrund einer gesundheitlichen Einschränkung keine Maske tragen darf, sollte unbedingt eine Bescheinigung des Arztes einholen und immer dabei haben. Auf dem Attest muss vermerkt sein, dass das Tragen einer Maske unzumutbar ist. Die Erkrankung muss nicht benannt werden, kann auf Wunsch des Betroffenen ergänzt werden.
Und wenn dennoch der Zutritt verweigert wird? „Reden hilft in den meisten Fällen“, ist Gerspach überzeugt. Wer so etwas erlebt, sollte versuchen, sich direkt mit der Geschäftsführung in Verbindung zu setzen und die Situation ruhig zu erklären. Für die Antidiskriminierungsstelle des Bundes, die gerade einen Anstieg an Beschwerden von Menschen mit Behinderung verzeichnet, spricht jedenfalls „eine ausnahmslose Durchsetzung der Maskenpflicht gegen die Angemessenheit“. Heißt: Die Teilhabe von Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen darf nicht mit Hinweis auf Corona-Vorschriften verwehrt werden.
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Dr. Bettina Schubarth
Schlagworte Maskenpflicht | Teilhabe | Corona-Krise
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