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Der Sozialverband VdK Bayern begrüßt ein aktuelles Urteil des Landessozialgerichts. Das Gericht in München entschied in drei Musterverfahren, dass die Krankenkassen grundsätzlich die Kosten für medizinische Behandlungspflege übernehmen müssen.
In drei Fällen, die nun vor dem Bayerischen Landessozialgericht behandelt wurden, ging es um die Kostenübernahme der sogenannten einfachsten medizinischen Behandlungspflege, die grundsätzlich auch von medizinischen Laien geleistet werden kann. Dazu gehören zum Beispiel das Messen von Blutzucker, das Verabreichen von Medikamenten oder das Anziehen von Kompressionsstrümpfen.
Die AOK Bayern hatte Senioren, die in Wohngemeinschaften leben, diese Leistungen zur häuslichen Krankenpflege zunächst nicht erstattet, obwohl eine ärztliche Verordnung vorlag. Sie begründete dies damit, dass es sich dabei um Maßnahmen handle, die keine medizinische oder pflegerische Fachkunde erfordern und daher von anderen Personen, die sich in der WG um die Betreuung der Bewohner kümmern, durchzuführen seien. Die Betroffenen beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter wehrten sich, legten Widerspruch ein und gingen juristisch dagegen vor. Das Sozialgericht Landshut hatte zunächst in drei Musterverfahren den Klagen der Versicherten stattgegeben.
Daraufhin zog die AOK Bayern vor das Landessozialgericht, wo die Krankenkasse nun ebenfalls verlor. Die AOK Bayern versprach, die Kosten zwischenzeitlich zu übernehmen, will aber eine höchstrichterliche Klärung der Fälle. Diese könnte mit der Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts noch nicht gefallen sein. Denn das Gericht ließ in den drei Fällen die Revision zum Bundessozialgericht zu. Weitere rund 150 solcher Verfahren im Freistaat laufen noch. Dabei lassen sich auch mehrere Betroffene vom Sozialverband VdK Bayern vertreten. Die Urteile des Landessozialgerichts bewertet der VdK positiv.
Denn deren Begründung ist eindeutig: Sofern die Behandlungspflege in der Wohngruppe nicht vertraglich geregelt wird, beispielsweise in einem Betreuungsvertrag, muss die Krankenkasse diese Kosten übernehmen. Claudia Spiegel, Leiterin der Abteilung Sozialpolitik im VdK Bayern, kann das Verhalten der Krankenkasse nicht nachvollziehen. „Es kann nicht sein, dass es vom Wohnort eines Menschen abhängt, ob die Kosten von der Krankenkasse übernommen werden oder nicht“, sagt Spiegel. Sie beklagt die unklare Rechtslage. Der VdK Bayern fordert daher vom Bund ein Gesetz, das die Behandlungskosten komplett der Krankenkasse zuweist.
Sebastian Heise
Schlagworte Behandlungspflege | Senioren-Wohngemeinschaften | häusliche Krankenpflege
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