22. November 2016
VdK-Zeitung Archiv

Tagespflege entlastet Pflegende

Professionelle Betreuung für Senioren
ab Pflegegrad 2

Die Tagespflege für Senioren soll pflegende Angehörige entlasten oder es ihnen ermöglichen, trotz Pflege weiterhin berufstätig zu bleiben. Das Familienmitglied wird vom Morgen bis zum späten Nachmittag betreut und abends wieder nach Hause gebracht.

Symbolfoto: Eine Frau schiebt ältere Frau im Rollstuhl
© Rainer Sturm/pixelio.de

Das Angebot richtet sich an alle Senioren, die körperliche oder kognitive Einschränkungen und eine Pflegestufe beziehungsweise Pflegegrad 2 oder höher haben. Die Tagespflege bietet ihnen eine feste Tagesstruktur, Gemeinschaft und die individuelle Unterstützung und Förderung ihrer Fähigkeiten. Der tägliche Besuch der Einrichtung ist nicht verpflichtend. Die Besucher können täglich oder einzelne Tage pro Woche kommen. Gerade für pflegende Angehörige, die ihren Job nicht aufgeben, den Pflegebedürftigen aber auch nicht ins Heim geben möchten, ist die Tagespflege eine gute Alternative und ermöglicht ihnen, Berufstätigkeit und Pflege miteinander zu vereinbaren.

Einen Teil der Kosten für die professionelle Betreuung übernimmt die Pflegeversicherung. Wie hoch dieser Anteil ist, hängt von der Pflegestufe beziehungsweise vom Pflegegrad ab. Die Tagespflege kann in vollem Umfang zusätzlich zur ambulanten Pflegesachleistung und/oder zum Pflegegeld bezogen werden. Wird das Angebot nicht genutzt, verfällt der Betrag.

Beantragt wird die Leistung bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Ein Anruf genügt, und die Kasse schickt das Antragsformular zu. Berechtigt sind sowohl Betroffene, die bereits länger pflegebedürftig sind, als auch die, die neu einen Antrag auf Pflegebedürftigkeit stellen. Auch bei der Suche nach einer passenden Einrichtung unterstützen die Pflegekassen die Versicherten.

Noch wird das Entlastungsangebot nur selten genutzt. Viele pflegende Angehörige wissen nicht davon oder befürchten, andere Leistungen bei Inanspruchnahme zu verlieren. Auch die Suche nach einer Tagespflegeeinrichtung gestaltet sich oft schwierig.

Verhinderungspflege

Eine weitere Alternative, die Angehörige entlasten soll, ist die Verhinderungspflege. Sie kann beantragt werden, wenn die Pflegeperson verhindert ist, beispielsweise aufgrund von Krankheit oder Urlaub. Voraussetzung ist, dass der Pflegebedürftige mindestens ein halbes Jahr von seinem Angehörigen gepflegt wurde und Pflegegrad 2 oder höher hat. Für die Dauer der Verhinderungspflege steht ihm allerdings nur die Hälfte des Pflegegeldes zu. Die Pflege ist auch stundenweise möglich. Eine Betreuung unter acht Stunden wird nicht auf die regulären Verhinderungstage angerechnet.

Verhinderungspflege kann jährlich für maximal 42 Tage und bis zu einer Höchstgrenze von 1612 Euro in Anspruch genommen werden. Wurde keine Kurzzeitpflege beantragt, kann der Betrag auf 2418 Euro erhöht werden. Die Kosten trägt die Pflegekasse. Auch diese Leistung muss zuvor beantragt werden. Im Notfall ist es aber möglich, nachträglich Belege zur Erstattung einzureichen. Wird die Verhinderungspflege nicht beantragt, verfällt auch dieser Anspruch zum Jahresende.

Neu ab 2017: Pflegegrad 1

Mit der Neuregelung der Pflege wird 2017 der Pflegegrad 1 für Menschen eingeführt, deren Fähigkeiten und Selbstständigkeit nur wenig beeinträchtigt sind. Ihnen stehen Leistungen aus der Pflegeversicherung zu, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Selbstständigkeit und zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit dienen.

Pflegebedürftige in Pflegegrad 1 haben Anspruch auf Pflegeberatung, Maßnahmen zur Wohnumfeldverbesserung, Wohngruppenzuschlag, Anschubfinanzierung von ambulant betreuten Wohngruppen, Pflegekurse für Angehörige und Pflege-Hilfsmittel. Außerdem steht ein Entlastungsbetrag in Höhe von monatlich 125 Euro zur Verfügung. Er kann für ambulante Pflegesachleistung, teilstationäre Pflege, Kurzzeitpflege und niedrigschwellige Entlastungs- und Betreuungsangebote genutzt werden, aber auch als Zuschuss für die vollstationäre Pflege.


VdK-TV: Von Pflegestufen zu Pflegegraden – was ändert sich ab 2017?

Mit dem Pflegestärkungsgesetz II werden Menschen mit demenziellen Erkrankungen ab 2017 stärker berücksichtigt. Die bisherigen Pflegestufen werden durch Pflegegrade abgelöst. VdK-Pflegeexperte Olaf Christen erklärt, wie sich der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff vom alten unterscheidet.

Schlagworte Tagespflege | Verhinderungspflege

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