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Mit dem Pflegestärkungsgesetz II, das seit Januar 2017 gilt, wird die häusliche Pflege neu geordnet. Waren es bisher mindestens 14 Stunden pro Woche, die pflegende Angehörige aufbringen mussten, um Rentenansprüche für die Pflege zu erwerben, so sind es seit 1. Januar nur noch zehn. Das heißt: Mehr Menschen als bisher erhalten Rentenpunkte für häusliche Pflege.
Rentenpunkte sind die zentrale Werteinheit in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie werden anhand des Arbeitsentgelts ermittelt. Ein Arbeitnehmer erwirbt genau einen Rentenpunkt, wenn er ein Jahr zum durchschnittlichen Bruttogehalt sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist. Seit 1995 bekommen pflegende Angehörige für die Pflege Rentenpunkte.
Die Rentenbeiträge bezahlt die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Ob es sich bei dem pflegenden Angehörigen um eine Pflegeperson handelt, stellt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) bei der Begutachtung der Pflegebedürftigkeit fest. Wer sich um einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig kümmert, muss eine festgelegte Mindestanzahl an Wochenstunden aufbringen.
Mit der Neuregelung seit 2017 lösen fünf Pflegegrade die bisherigen Pflegestufen ab. Bereits pflegebedürftige Menschen werden ohne neuerliche Begutachtung von der bisherigen Pflegestufe in den entsprechenden Pflegegrad übergeleitet. Für die Pflegebedürftigen gilt Bestandsschutz, sie werden nicht schlechter gestellt. Auch Angehörige, die sich bereits um ein hilfsbedürftiges Familienmitglied kümmern, behalten in vollem Umfang ihre Rentenansprüche.
Die Neuordnung der häuslichen Pflege wirkt sich auch auf die Leistungen für die pflegenden Angehörigen aus. Für die Pflege einer Person mit dem neu eingeführten Pflegegrad 1 gibt es keine Rentenpunkte. Wer hingegen einen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 pflegt, erwirbt nun Rentenansprüche bereits ab zehn Wochenstunden häuslicher Pflege, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage pro Woche. Der Rentenanspruch besteht auch dann, wenn die Pflege kurzzeitig unterbrochen wird, beispielsweise durch einen Krankenhausaufenthalt.
Nach wie vor gilt: Die oder der Pflegende darf nicht mehr als regelmäßig 30 Wochenstunden beruflich tätig sein. Die Höhe des Rentenanspruchs hängt vom Pflegegrad ab, aber auch davon, ob der Pflegebedürftige Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen oder Pflegegeld bezieht.
Diese Differenzierung nach Art der in Anspruch genommenen Leistungen lehnt der VdK ab. „Damit wird ein Anreiz geschaffen, dass der Pflegende lediglich Pflegegeld bezieht“, kritisiert Olaf Christen, Referent für Pflege beim Sozialverband VdK Deutschland. „Pflegende Angehörige benötigen in der Regel schon frühzeitig professionelle Unterstützung. Dies mit Kürzungen bei den Rentenansprüchen zu verbinden, ist das falsche Signal.“
Mit der Neuordnung der häuslichen Pflege werden auch Menschen mit demenziellen Erkrankungen und deren Angehörige berücksichtigt. Wer bisher Pflegestufe 0 hatte, erhält seit Januar 2017 den Pflegegrad 2. Angehörige, die einen Demenzkranken zehn Stunden oder mehr pflegen, sind seit dem 1. Januar 2017 ebenfalls rentenversichert.
Der Rentenanspruch wird nicht automatisch gewährt, sondern muss bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden. Für einen Neuantrag wird ein Fragebogen ausgefüllt, den es bei der Pflegekasse gibt. Der VdK berät seine Mitglieder bei diesen Fragen gerne. Wer Hilfe braucht, wendet sich an die nächstgelegene VdK-Geschäftsstelle.
Schlagworte Pflegestärkungsgesetz II | Rentenversicherung | demenziellen Erkrankungen | Demenz | Pflege | Pflegestufen | Pflegegrad | häusliche Pflege
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