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Mit der gesetzlichen Rentenversicherung kann jeder – wenn er nicht schon pflichtversichert ist – auch freiwillig vorsorgen. Durch freiwillig gezahlte Rentenbeiträge kann ein Rentenanspruch erworben oder die spätere Rente erhöht werden. Nachfolgend werden die wichtigsten Fragen rund um die freiwillige Rentenversicherung beantwortet.
Freiwillige Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung sind für alle möglich, die noch keine volle Altersrente beziehen und nicht pflichtversichert sind. Infrage kommt die freiwillige Versicherung damit für Selbstständige (wenn sie nicht ohnehin pflichtversichert sind), Hausfrauen und Hausmänner, berufsständisch Versicherte und Beamte sowie Erwerbsminderungsrentner und Rentner, die eine Teilrente beziehen. Grundsätzlich können freiwillige Beiträge auch noch nach dem Erreichen des regulären Rentenalters entrichtet werden, allerdings nur dann, wenn man noch keine volle gesetzliche Altersrente bezieht.
Alle, die in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen – auch in einem Minijob – oder als Selbstständige Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abführen.
Zum Beispiel dann, wenn man einen Rentenanspruch erwerben will. Das kann auf Frauen zutreffen, die wegen der Geburt eines Kindes nur kurze Zeit berufstätig waren und erst wenige Beiträge eingezahlt haben. Lohnen kann es sich auch, wenn der Versicherungsschutz erhalten werden soll. Wer freiwillige Beiträge zahlt, um sich seine Anwartschaft auf Rente wegen Erwerbsminderung zu erhalten, sollte beachten, dass kein Monat Lücke entstehen darf. Freiwillige Beiträge sind auch für all jene eine Option, die Wert auf eine ausreichend hohe Alters- und Hinterbliebenenversorgung legen und ihre Rente entsprechend erhöhen wollen. Voraussetzung ist jedoch, dass sie nicht gesetzlich pflichtversichert sind.
Freiwillig Versicherte können die Anzahl und die Höhe der Beiträge selbst bestimmen. Pro Kalenderjahr ist die Zahlung von ein bis zwölf Monatsbeiträgen möglich. Ein gezahlter Beitrag darf nachträglich allerdings nicht mehr geändert werden. Am besten ist es, sich vorab bei der Deutschen Rentenversicherung beraten zu lassen, in welcher Anzahl und Höhe freiwillige Beiträge sinnvoll sind.
Freiwillige Beiträge für das jeweilige Kalenderjahr können bis zum 31. März des Folgejahres geleistet werden. Für 2014 ist das also der 31. März 2015. Wie stellt man einen Antrag auf die Zahlung freiwilliger Beiträge? Interessenten sollten sich den „Antrag auf Beitragszahlung für eine freiwillige Versicherung“ besorgen. Das Formular trägt die Nummer „V060“ und findet sich auch im Internet auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung (Kontakt siehe Textende). Zum Ausfüllen macht man einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung.
Kostenloses Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung (08 00) 1 00 04 80 70, www.deutsche-rentenversicherung.de
Ines Klut
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