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Wie viel Rente man eines Tages bekommen wird, ist schwer zu durchschauen. Zwar informiert die Rentenversicherung jährlich über die Höhe der künftigen Bruttorente, doch davon werden im Ruhestand mehrere Beträge abgezogen. Welche das sind, darüber informiert VdK-TV im Beitrag am 6. Juli.
Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss – ähnlich wie Arbeitnehmer – von seiner gesetzlichen Rente Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entrichten, insgesamt etwa elf Prozent der Bruttorente. Sie werden direkt von der Rente abgezogen. Den allgemeinen Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 14,6 Prozent teilt sich der Rentner mit der Rentenversicherung. Beide tragen jeweils einen Anteil von 7,3 Prozent. Hinzu kommt der kassenindividuelle Zusatzbeitrag, der ebenfalls paritätisch finanziert wird. Im Schnitt liegt er bei 1,1 Prozent – für den Rentner sind dies 0,55 Prozent.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung beträgt derzeit 3,05 Prozent. Er wird vom Rentenbezieher alleine getragen. Wer keine Kinder hat, muss 0,25 Prozent mehr bezahlen. Hat ein Rentner laut Renteninformation Anspruch auf 1000 Euro Rente, zahlt er inklusive Zusatzbei trag 78,50 Euro für die Krankenversicherung und 30,50 Euro für die Pflegeversicherung. Er bekommt also 891 Euro ausbezahlt.
Renten sind seit 2005 grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Im Gegensatz zum Arbeitslohn wird von der Rente jedoch keine Lohnsteuer abgezogen. Das bedeutet, dass Senioren ihre Einkünfte selbst versteuern müssen. Wie hoch der steuerpflichtige Anteil ist, hängt unter anderem vom Rentenbeginn ab. Jahr für Jahr erhöht sich für Neurentner der Anteil der zu zahlenden Steuer. Arbeitnehmer, die 2020 in Rente gehen, müssen auf 80 Prozent ihrer Rente Steuern zahlen.
Wer 2040 in Rente geht, muss seine Alterseinkünfte voll versteuern. Auch die jährlichen Rentenerhöhungen können unter Umständen dazu führen, dass jemand steuerpflichtig wird. Neben der gesetzlichen Rente beziehen manche Rentner eine Riester- oder eine Rürup-Rente. Beide sind sozialversicherungsfrei, müssen aber voll versteuert werden. Für Betriebsrenten hingegen müssen Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung entrichtet werden.
Im Jahr 2020 gilt bei der Einkommensteuer ein jährlicher Grundfreibetrag von 9408 Euro. Dieser Betrag ist steuerfrei. Erst der Anteil, der über dem Freibetrag liegt, wird für die Besteuerung herangezogen. Bei der Steuererklärung kann man außerdem Sonderausgaben, Werbungskosten, die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie den persönlichen Rentenfreibetrag geltend machen.
Annette Liebmann
Schlagworte VdK-TV | Rente | Rentenauskunft | Alterseinkünfte
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