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Bei einer längeren Erkrankung gibt es einiges zu beachten, beispielsweise rechtzeitig den Arbeitgeber zu informieren und die Krankmeldung abzuschicken. In einem Beitrag informiert VdK-TV ab 19. November, wie sich Arbeitnehmer korrekt verhalten, damit sie auf der sicheren Seite sind.
Grundsätzlich gilt: Im Krankheitsfall ist der Arbeitnehmer verpflichtet, seine Arbeitsunfähigkeit unverzüglich beim Arbeitgeber zu melden. Unterlässt er dies, riskiert er eine Abmahnung. Zudem hat er den Vorgesetzten oder die Personalabteilung bereits am ersten Tag der Erkrankung darüber zu informieren, wie lange die Erkrankung voraussichtlich dauern wird.
Ist der Beschäftigte mehr als drei Tage krank, muss er dem Arbeitgeber am darauffolgenden Arbeitstag eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Diese stellt der behandelnde Arzt in dreifacher Ausfertigung aus. Die Bescheinigung mit der Diagnose wird an die Krankenkasse geschickt. Die verkürzte Bescheinigung erhält der Arbeitgeber, eine weitere Kopie ist für die eigenen Unterlagen bestimmt.
Der Beschäftigte hat vom ersten Krankheitstag an Anspruch auf Krankengeld. Allerdings ruht dieser Anspruch in den ersten sechs Wochen. So lange bezahlt der Arbeitgeber weiterhin das Gehalt aus. Voraussetzung ist der lückenlose Nachweis der Arbeitsunfähigkeit. Nach Ablauf der sechs Wochen bezieht der Arbeitnehmer Krankengeld. Diese Leistung der Krankenkasse ist niedriger als das Gehalt. Die Höhe des Krankengelds beträgt 70 Prozent des durchschnittlichen Bruttogehalts, maximal aber 90 Prozent des Nettogehalts. Es wird im Zeitraum von drei Jahren bis zu 78 Wochen lang wegen derselben Erkrankung ausbezahlt. Nach drei Jahren beginnt die 78-Wochen-Frist neu.
Auch beim Krankengeld gilt: Jede Krankmeldung muss unverzüglich an Arbeitgeber und Krankenkasse weitergeleitet werden. Zudem gibt es besondere Regeln für eine lückenlose Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. So muss die Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag ausgestellt werden, der auf den letzten, vom Arzt bescheinigten Krankheitstag folgt. Samstage zählen nicht als Werktage.
Wer beispielsweise bis zu einem Freitag krankgeschrieben ist, muss sich am darauffolgenden Montag beim Arzt eine Krankmeldung holen. Tut er das nicht, klafft eine Lücke, die im schlimmsten Fall den Anspruch auf das Krankengeld beenden kann. Hier hat der Gesetzgeber 2015 nachgebessert: Früher musste der Versicherte bereits am letzten bescheinigten Krankheitstag eine neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachweisen. Wer also bis zu einem Freitag krankgeschrieben war, musste die Folgebescheinigung noch am gleichen Tag besorgen, weil sonst bereits am Wochenende eine Lücke entstanden wäre.
Annette Liebmann
Schlagworte Krankschreibung | Krankmeldung
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