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Bei einem Todesfall sind die Hinterbliebenen durch die gesetzliche Rentenversicherung abgesichert. Zu den „Renten wegen Todes“ zählen auch die Waisen- und die Erziehungsrente. VdK-TV informiert in seinem Beitrag vom 22. Oktober, wer Anspruch darauf hat.
Sterben ein oder beide Elternteile, erhalten die Kinder eine Halbwaisenrente beziehungsweise Waisenrente. Voraussetzung ist, dass der Verstorbene mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat. Bezugsberechtigt sind sowohl leibliche als auch adoptierte Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder, aber auch Enkel sowie Geschwister, die im Haushalt des Verstorbenen lebten oder von ihm einen Unterhalt bekamen. Sie erhalten die Waisenrente, bis sie volljährig sind.
Bei einer Ausbildung oder einem Studium kann sie bis zum 27. Lebensjahr bezogen werden. Die Waisenrente wird beim jeweiligen Rententräger beantragt. Halbwaisen erhalten zehn Prozent vom Rentenanspruch des Verstorbenen, Vollwaisen bekommen 20 Prozent der höheren Rente. Für jeden Monat, den der verstorbene Elternteil in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt hat, gibt es darüber hinaus einen Zuschlag. Sind die Kinder minderjährig, wird der Betrag an die Erziehungsberechtigten ausbezahlt, da das Geld für den Lebensunterhalt bestimmt ist.
Weniger bekannt ist die Erziehungsrente. Sie wird an den geschiedenen Ehepartner ausbezahlt, wenn dieser ein minderjähriges eigenes oder gemeinsames Kind oder ein Kind des geschiedenen Ehegatten erzieht. Das Geld ist quasi Ersatz für die Unterhaltszahlung und soll es ermöglichen, sich verstärkt um die Erziehung zu kümmern. Im Gegensatz zur Waisenrente wird die Erziehungsrente nicht von der Rentenversicherung des verstorbenen Ex-Partners abgeleitet, sondern von den eigenen Ansprüchen. Bezugsberechtigt sind deshalb nur diejenigen, die selbst mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt haben.
Weitere Voraussetzungen sind: Die Ehe wurde nach dem 30. Juni 1977 geschieden, und der verbliebene Partner hat nicht noch einmal geheiratet. Im Falle einer neuen Eheschließung verliert der Bezugsberechtigte die Rente. Die Erziehungsrente entspricht der Rente wegen voller Erwerbsminderung. Wer sie vor dem 63. Geburtstag erhält, muss deshalb mit Abschlägen rechnen. Zudem wird das eigene Einkommen auf die Rente angerechnet. Dennoch kann sie erheblich zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen.
In der Regel endet die Erziehungsrente mit der Volljährigkeit des Kindes. Bei Kindern mit Behinderung wird sie unbefristet gewährt. Spätestens jedoch mit Erreichen des Renteneintrittsalters wird dem geschiedenen Ehepartner nicht mehr die Erziehungs-, sondern die Altersrente gezahlt. Der Sozialverband VdK berät seine Mitglieder gerne in allen Fragen rund um die Rente. Wenden Sie sich einfach an Ihre nächste Kreisgeschäftsstelle.
Annette Liebmann
Schlagworte VdK-TV | Sendung Oktober
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