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Wer aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, hat die Möglichkeit, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Im „Ratgeber Rente“ erklärt VdK-TV, welche verschiedenen Erwerbsminderungsrenten es gibt und wer Anspruch darauf hat.
Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, sind schon vor Erreichen des Renteneintrittsalters nicht mehr in der Lage, ihren Beruf auszuüben. In Deutschland gibt es etwa 1,8 Millionen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner. Sie machen rund ein Fünftel aller Neurentner aus. Die Hürden zum Erhalt einer Erwerbsminderungsrente sind hoch. Mehr als 40 Prozent aller Anträge werden abgelehnt.
Grundsätzlich gilt: „Reha vor Rente“. Das heißt, der Rentenversicherungsträger überprüft, ob die Gesundheit des Arbeitnehmers durch medizinische oder berufliche Reha-Maßnahmen wieder ganz oder teilweise hergestellt werden kann. Ist das nicht möglich, erfolgt eine Einschätzung, in welchem zeitlichen Umfang der Betroffene noch arbeiten kann. Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente haben Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Wer mehr als drei Stunden, aber weniger als sechs Stunden einer Berufstätigkeit nachgehen kann, kann eine teilweise Erwerbsminderungsrente beantragen.
Rechtliche Voraussetzung Voraussetzung ist, dass der Antragsteller eine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt und zusätzlich in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung beziehungsweise dem Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge bezahlt hat. Zur Wartezeit zählen beispielsweise auch Zeiten der Kindererziehung sowie der Bezug von Krankengeld und Arbeitslosengeld. Nur in Ausnahmefällen wird die Erwerbsminderungsrente unbefristet bewilligt. Bessert sich der Gesundheitszustand, wird die Rente wieder entzogen. Betroffene sollten daher stets darauf achten, dass sie rechtzeitig – etwa sechs Monate vor Ablauf – einen Antrag auf Weiterzahlung stellen.
Die meisten Erwerbsminderungsrentner müssen hohe Abschläge in Kauf nehmen. Früher war es möglich, ab 63 Jahren die Erwerbsminderungsrente abschlagsfrei zu erhalten. Seit 2012 wird diese Altersgrenze schrittweise auf das 65. Lebensjahr angehoben. Wer bereits zuvor aus dem Erwerbsleben ausscheidet, verliert pro Monat 0,3 Prozent seiner Rente, maximal bis zu 10,8 Prozent. Dieser Abschlag gilt dann auch für die spätere Altersrente.
Der Sozialverband VdK Deutschland kritisiert die hohen Abschläge. In manchen, insbesondere körperlich stark belastenden Berufen ist es nahezu unmöglich, das reguläre Renteneintrittsalter zu erreichen. Zwar hat die Bundesregierung mittlerweile die Zurechnungszeiten angehoben, doch davon profitieren nur Neurentner. „Diese Verbesserungen müssen auch für die Bestandsrentner gelten“, fordert VdK-Präsidentin Verena Bentele. Wichtig ist für den VdK zudem, dass die Abschläge endlich abgeschafft werden.
Der Sozialverband VdK hilft seinen Mitgliedern gerne in allen Fragen rund um die Rente, auch bei einem Widerspruchsverfahren und gegebenenfalls bei einer Klage. Wenden Sie sich einfach an Ihre nächstgelegene VdK-Kreisgeschäftsstelle.
Annette Liebmann
Schlagworte VdK-TV | Vdk-Internet-TV | Programmvorschau | Programm September
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