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Ein behindertengerechter Umbau der Wohnung wird seit 2016 mit bis zu 4.000 Euro bezuschusst, wenn eine Pflegestufe beziehungsweise ab Januar 2017 ein Pflegegrad vorliegt. Doch was ist, wenn Reparaturen anfallen? Laut Bundessozialgericht können die Kosten dafür geltend gemacht werden, wenn der Höchstbetrag nicht voll ausgeschöpft ist. VdK-TV zeigt ab 29. Mai, was dabei zu beachten ist.
Hat die Pflegekasse bereits einen Zuschuss für einen behindertengerechten Umbau der Wohnung gezahlt (§ 40, SGB XI), können auch später anfallende Reparaturkosten geltend gemacht werden (Aktenzeichen: B 3 P 4/16 R und B 3 P 2/15 R). Bisher mussten diese von den Betroffenen beziehungsweise vom Sozialhilfeträger bezahlt werden. Grundsätzlich müssen Pflegekassen nur Reparaturen für Hilfsmittel, wie etwa Rollstühle oder Rollatoren, übernehmen.
Ist beispielsweise das elektrische Türöffnungssystem, der Bewegungsmelder oder der Treppenlift defekt, können Betroffene jetzt einen Zuschuss für die Reparatur beantragen. Das gilt aber nur, wenn sie den seit 2016 geltenden gesetzlichen Höchstzuschuss von 4.000 Euro (früher 2757 Euro) noch nicht ausgeschöpft haben: beispielsweise, wenn der gebrauchte Treppenlift 3.000 Euro gekostet hat und für die Reparatur 500 Euro anfallen. Hat die Anschaffung eines Lifts im Jahr 2016 bereits 4.000 Euro gekostet, gibt es nichts für die Reparatur. Ob die Pflegekassen auch für Bagatellbeträge aufkommen müssen, ließ das Bundessozialgericht offen.
„Gerade bei älteren Maßnahmen macht es Sinn, einen Zuschuss zu beantragen, weil die 4.000 Euro noch nicht voll ausgeschöpft sind“, sagt Yvonne Knobloch, Ressortleiterin „Leben im Alter“ beim Sozialverband VdK Bayern. Wurde der Lift vor 2016 mit dem damals geltenden Höchstzuschuss von 2757 Euro gekauft, kann jetzt der Differenzbetrag von 1243 Euro für spätere Reparaturen verwendet werden.
Für den Zuschuss ist stets vorab ein Antrag bei der Pflegekasse erforderlich. „Dazu ist die Maßnahme, beispielsweise der Einbau eines Treppenlifts, zu beschreiben und die Reparatur zu benennen. Zusätzlich muss ein Kostenvoranschlag des Handwerkers beigefügt werden“, so Yvonne Knobloch.
Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, kann der Zuschuss bis zu einem Höchstbetrag von 16.000 Euro kombiniert werden. So hätten dann beispielsweise Ehepartner mit jeweils Pflegegrad 1 insgesamt 8.000 Euro zur Verfügung. Verschlechtert sich die Pflegesituation beziehungsweise ändert sich der Pflegegrad und werden dadurch weitere individuelle Verbesserungen des Wohnumfelds notwendig, sind dies gute Gründe, um einen ganz neuen Antrag auf einen Zuschuss bis zu 4.000 Euro zu stellen.
Wer Fragen hat oder Hilfe bei der Antragstellung benötigt, kann sich an den VdK vor Ort beziehungsweise den jeweiligen VdK-Landesverband wenden. Auch im Internet hier auf www.vdk.de sowie auf www.vdktv.de gibt es Informationen und Tipps rund um Pflege und Barrierefreiheit.
Die Redaktion des Videoportals VdK-TV informiert Sie rund um die Uhr zu wichtigen sozialen und rechtlichen Themen, aber auch zu Freizeit und Sport. Unter der Internetadresse www.vdktv.de sind im Mai folgende neue Filme abrufbar:
Sabine Kohls
Schlagworte VdK-TV | Programmvorschau | VdK-Internet-TV | Pflege | Behindertengerechter Umbau
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