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Eine Kur und die medizinische Rehabilitation werden oft miteinander verwechselt. Dabei handelt es sich um zwei völlig unterschiedliche Maßnahmen, die oft unterschiedliche Kostenträger haben. VdK-TV erklärt, wie eine Reha beantragt wird und wann Anspruch auf eine Kur besteht. Während eine Kur eine Erkrankung bereits im Vorfeld verhindern soll, geht es bei einer Rehabilitation darum, eine bereits bestehende Krankheit oder Behinderung zu heilen oder zu lindern.
„Ziel der Reha ist es, die Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung auf das tägliche Leben so gering wie möglich zu halten“, sagt Achim Backendorf, Leiter der Abteilung Sozialpolitik beim Sozialverband VdK Deutschland. Der Begriff „Kur“ wird seit der Gesundheitsreform im Jahr 2000 nicht mehr verwendet, offiziell spricht man heute von „Vorsorge“ und „Rehabilitation“. Erster Ansprechpartner, um eine dieser Maßnahmen zu beantragen, ist der Haus- oder Facharzt. Er muss die Behandlung befürworten und füllt das Antragsformular aus.
Bei einer Reha gibt es verschiedene Kostenträger: Ist der Antragsteller erwerbstätig, springt in der Regel die Rentenversicherung ein – schließlich gilt es hier, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Bei Jugendlichen, Rentnern und nicht Erwerbstätigen übernimmt die Kosten die Krankenversicherung. Sowohl bei einer Reha als auch bei einer Vorsorge gilt der Grundsatz: Ambulant vor stationär. Erst, wenn ambulante Maßnahmen nicht ausreichen, um die Gesundung zu fördern, wird eine stationäre Unterbringung genehmigt. Beide Maßnahmen dauern im Normalfall drei Wochen und dürfen alle vier Jahre beantragt werden, ambulante Maßnahmen alle drei Jahre. In Einzelfällen, etwa nach einer Krebsoperation, sind kürzere Intervalle möglich.
Für Patienten ist es nicht einfach, die richtige Klinik zu finden. Orientierungshilfe bieten der behandelnde Arzt und die Krankenkasse. „Grundsätzlich kommt es auf die Eignung der Klinik für die spezielle Erkrankung an“, erklärt Backendorf. Die Antragsteller können bei der Auswahl der Klinik auch eigene Wünsche äußern. Nur etwa jeder fünfte Antrag auf eine Reha wird bewilligt. Bei einer Absage hat man einen Monat Zeit, Widerspruch einzulegen. „Man sollte dann auf jeden Fall auf einen schriftlichen Bescheid bestehen und eine mündliche Absage nicht akzeptieren“, rät Backendorf. Der VdK ist seinen Mitgliedern behilflich, Widerspruch einzulegen. „Krankenkassen lenken häufig ein, wenn ein starker Verband dahinter steckt“, weiß Backendorf aus Erfahrung.
Annette Liebmann
Schlagworte Reha | Kur | medizinische Rehabilitation
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