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Grundsätzlich besteht in Bayern Maskenpflicht. Doch bei manchen Behinderungen und Erkrankungen gibt es Ausnahmen. Darauf weist der Sozialverband VdK Bayern hin und bittet um mehr Verständnis für diese Betroffenengruppe. Der VdK rät, dass zum Nachweis der Befreiung immer ein Attest mitgeführt wird.
VdK-Landesvorsitzende Ulrike Mascher betont: „Es handelt sich hier um anerkannte gesundheitlich notwendige Ausnahmen und nicht um eine generelle Aushebelung der Maskenpflicht.“ Diese Ausnahmen betreffen Menschen, die wegen einer Atemwegserkrankung oder einer Herz-Kreislauf-Erkrankung schlecht Luft bekommen oder aufgrund einer körperlichen oder psychischen Beeinträchtigung keine Maske aufsetzen können. Beim VdK melden sich immer wieder Mitglieder, die wegen fehlender Masken nicht ins Geschäft gelassen werden, manchmal sogar bei Behördenbesuchen abgewiesen werden, nicht in den Bus einsteigen dürfen oder sich vor anderen Kunden, Fahrgästen und Passanten für ihre fehlende Maske rechtfertigen müssen.
„Menschen mit Behinderung oder einer Erkrankung, für die das Tragen einer Maske aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar ist, den Zugang zu verwehren, ist eine unzulässige Diskriminierung. Allerdings ist vielen Ladeninhabern, Busfahrern oder Behördenmitarbeitern noch gar nicht bekannt, dass es Ausnahmen von der Maskenpflicht gibt“, erklärt Mascher. Der Sozialverband VdK Bayern rät deshalb allen Betroffenen, sich ein Attest ihres Arztes ausstellen zu lassen, in dem die Befreiung von der Maskenpflicht vermerkt ist. Die Erkrankung selbst muss darin nicht genannt werden. „Auf den Schwerbehindertenausweis alleine sollte man sich nicht als Nachweis verlassen“, so Mascher. Deshalb sollten Betroffene und deren Begleitpersonen immer ein ärztliches Attest mitführen.
Mascher appelliert an die Öffentlichkeit, Betroffenen in Corona-Zeiten generell mehr Verständnis entgegenzubringen. „Dazu gehört auch, dass Menschen aus Risikogruppen vor Geschäften, in der Bank oder in Behörden in den Warteschlangen vorgelassen werden oder einen Sitzplatz angeboten bekommen – ob mit Attest oder ohne.“
Wer Rat und Hilfe braucht, kann sich gerne auch an das kostenlose, bayernweite VdK-Beratungstelefon „Leben mit Behinderung“ wenden. Telefon: (089) 2117-113, Montag bis Freitag, 9 bis 12 Uhr, Donnerstag, 15 bis 18 Uhr. E-Mail: lebenmitbehinderung.bayern@vdk.de
Dr. Bettina Schubarth
Schlagworte Ausnahmen von Maskenpflicht
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