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In vielen Gerichtssälen herrscht Notbetrieb, wenn überhaupt verhandelt wird. Mit einem neuen Gesetzentwurf (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) und weiteren Gesetzesanpassungen will die Bundesregierung den Gerichten helfen, schießt dabei aber übers Ziel hinaus.
Die Corona-Pandemie wirkt sich auch auf die deutschen Arbeits- und Sozialgerichte aus. Es herrscht Notbetrieb in vielen Gerichtssälen, wenn überhaupt verhandelt wird. Mit einem neuen Gesetzentwurf (COVID-19 ArbGG/SGG-AnpassungsG) und weiteren Gesetzesanpassungen will die Bundesregierung den Gerichten helfen, schießt dabei aber übers Ziel hinaus. Der Sozialverband VdK hält die Vorschläge für inakzeptabel. Die VdK-Präsidentin Verena Bentele dazu:
„Dieses Gesetz soll die Effizienz der Sozialgerichte steigern. Aber das geht nur auf Kosten verfassungsmäßiger Rechte. Das Gesetz beschneidet die Rechte der Bürgerinnen und Bürger massiv. Geht der Gesetzentwurf so durch, dann ist der Justizgewährungsanspruch in Gefahr. Die Menschen können dann nicht mehr ungehindert die staatlichen Gerichte in Anspruch nehmen.“
Der Gesetzgeber will insbesondere die Regeln zur Teilnahme an einem Gerichtstermin aufweichen. Für ein Verfahren beim Bundessozialgericht wird zudem die Möglichkeit geschaffen, das schriftliche Verfahren anzuordnen, auch ohne Zustimmung der Parteien, oder die Öffentlichkeit auszuschließen. Verena Bentele dazu:
„Jeder Supermarkt hat offen und schützt in Corona-Zeiten seine Kundschaft. Die Gerichte schaffen es aber offenbar nicht, angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, damit weiter verhandelt werden kann. Ebenso wie die Privatwirtschaft gezwungen ist, die Arbeitsbedingungen zu verändern, muss auch die Justiz reagieren, ohne jedoch Rechte zu beschränken. Wir wollen weiter öffentliche, mündliche Verhandlungen. Die Gerichte müssen ihre Räume anpassen. Mit Plexiglasscheiben und Abstandsregeln wie in Supermärkten oder in Arztpraxen. Da geht es ja auch.“
In Corona-Zeiten gibt es ein berechtigtes Interesse am Schutz der Gesundheit der Menschen. Grundrechtsinteressen von Klägerinnen und Klägern in einem Rechtsstreit sind aber ebenfalls zu schützen. Verfahren vor dem Bundessozialgericht ohne mündliche Verhandlung und unter Ausschluss der Öffentlichkeit seien nicht vorstellbar, so Bentele. Der Grundsatz der Öffentlichkeit diene der Transparenz richterlicher Tätigkeit als Grundlage für das Vertrauen in eine unabhängige und neutrale Rechtspflege.
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