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In der Demokratie gehört das Wahlrecht zu den Grundrechten. Ab Juli soll es endlich auch für Menschen mit einer gerichtlich bestellten Betreuung in allen Angelegenheiten gelten. Darauf hat sich die Regierungskoalition geeinigt. Sie setzt damit das im Koalitionsvertrag vorgesehene „Wahlrecht für alle“ um.
VdK-Präsidentin Verena Bentele begrüßt, dass damit eine langjährige Forderung des VdK Wirklichkeit wird. Künftig werden über 81.000 Betroffene vom wichtigsten demokratischen Grundrecht, dem Wahlrecht, Gebrauch machen können und wählen gehen. „Das ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur uneingeschränkten Teilhabe und damit zur Inklusion und zur gesellschaftlichen Mitgestaltung von Menschen mit Behinderung“, sagt VdK-Präsidentin Bentele. „Wir begrüßen sehr, dass die große Koalition sich endlich darauf geeinigt hat, die Wahlausschlüsse von Menschen mit psychischer oder geistiger Behinderung abzuschaffen.“ Es sei allerdings sehr schade, dass die Betroffenen nicht bereits bei der Europawahl am 26. Mai ihre Stimme abgeben können.
Zwischenzeitlich haben die Bundestagsfraktionen von Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und FDP das Bundesverfassungsgericht in einem gemeinsamen Eilverfahren angerufen, um den Wahlrechtsausschluss bei der Europawahl zu kippen.
Verena Bentele betont, dass es jetzt wichtig sei, alle Menschen so schnell wie möglich auch barrierefrei, beispielsweise in Leichter Sprache, zu informieren, damit sie an den Wahlen teilnehmen können.
Im Februar hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der Wahlrechtsausschluss verfassungswidrig ist. Zur Vorgeschichte: In Karlsruhe geklagt hatten acht Beschwerdeführer, die nicht an der Bundestagswahl 2013 teilnehmen durften. Laut Bundesverfassungsgericht waren damals über 81.000 Menschen mit einer gesetzlichen Vollbetreuung betroffen. Das Bundeswahlgesetz schloss sie von der Stimmabgabe aus. Doch dieser pauschale Ausschluss verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Menschen (Aktenzeichen: 2 BvC 62/14).
Denn: Im Gegensatz zu Menschen, die einen Berufsbetreuer in sämtlichen Angelegenheiten haben, dürfen vergleichbar betreuungsbedürftige Menschen, die über eine private Vorsorge- oder Betreuungsvollmacht verfügen, wählen. Darin sah das Bundesverfassungsgericht eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Gleiches gilt auch für den Ausschluss schuldunfähiger Straftäter im Maßregelvollzug. Die Krankheitsbilder allein sagten noch nichts darüber aus, ob jemand unfähig sei, sein Wahlrecht auszuüben. Das Gericht stellte klar, dass die Betroffenen grundsätzlich befähigt seien, selbst zu entscheiden, wen sie wählen.
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