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Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf kostenlose Pflegehilfsmittel. Für diese Produkte, die oft zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind, zahlt die Pflegekasse einen Zuschuss von 40 Euro im Monat.
Welche Produkte als Pflegehilfsmittel beantragt werden können, ist im sogenannten Pflegehilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen hinterlegt.
Hier werden zwei Arten von Hilfsmitteln unterschieden:
„Mittel des täglichen Lebens“, wie Duschbad oder Toilettenpapier, gehören nicht zu den Pflegehilfsmitteln. Es sind Produkte, die allgemein im Haushalt verwendet oder von mehreren Personen benutzt werden.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch muss der Arzt nicht verschreiben. Sie als pflegender Angehöriger müssen lediglich für den Pflegebedürftigen einen entsprechenden Antrag bei der Pflegekasse stellen, damit sie die Kosten übernimmt. Der Antrag muss bei positiver Rückmeldung von der Kasse in der Regel nur einmal gestellt werden.
In den meisten Fällen werden die Pflegehilfsmittel über einen Vertragspartner der Pflegekasse, meist ein Sanitätshaus, bezogen. Wer Produkte anderswo erwirbt, muss die Mehrkosten selbst tragen. Wer das vermeiden möchte, sollte sich vorab nach den Vertragspartnern seiner Pflegekasse erkundigen.
Was die Kosten von 40 Euro übersteigt, muss der Versicherte selbst bezahlen. Meist rechnen die Sanitätshäuser direkt mit der Pflegekasse ab, sodass sich der Pflegebedürftige nicht darum kümmern muss. Die Produkte werden auf Wunsch auch kostenlos nach Hause geliefert.
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VdK Deutschland
Schlagworte Zuschuss | Pflegehilfsmittel | Pflegekasse
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