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Der Sozialverband VdK setzt sich vehement dafür ein, dass die Versorgungslücken in der gesetzlichen Gesundheitsversorgung beseitigt werden. Dieser Kampf hat sich gelohnt. Denn mit dem Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG), das im Mai dieses Jahres in Kraft trat, wurde eine besonders große Lücke geschlossen. Die sogenannte „Krankengeldfalle” ist weiter entschärft worden.
Jährlich waren Tausende Schwerkranke betroffen, die während des Krankengeldbezugs arbeitslos wurden und ins wirtschaftliche Abseits gerieten. Hintergrund waren die bisherigen Regeln zum Krankengeld. Danach mussten sich Krankmeldungen nahtlos aneinanderreihen. Klaffte eine Lücke von einem Werktag zwischen den Bescheinigungen, strichen die Krankenkassen das Krankengeld.
In einzelnen Fällen fehlten den Betroffenen manchmal mehrere tausend Euro im Monat, weil sie dann meist auch kein Arbeitslosengeld I erhielten. Bei der Arbeitsagentur galten sie als „krank“ und nicht in einen Job vermittelbar. „Von einem Tag auf den anderen standen Betroffene ohne Einkommen da – eine mehr als existenzbedrohliche Situation”, so Dr. Ines Verspohl, Leiterin der Abteilung Sozialpolitik beim Sozialverband VdK.
Mit dem TSVG gilt ab sofort, dass bei einer Lücke zwischen den Attesten sichergestellt wird, dass das Krankengeld nicht mehr vollständig und dauerhaft entfällt. Der Anspruch auf Krankengeld bleibt auch dann bestehen, wenn die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit nicht am nächsten Werktag, aber spätestens innerhalb eines Monats nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Für die bis zu diesem Tag festgestellte Krankschreibungslücke besteht allerdings nach wie vor kein Anspruch auf Krankengeld. Das entspricht der Regelung, die bisher auch schon für Versicherte galt, die während des Bezugs von Krankengeld weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis stehen.
Ein Beispiel: Wer sich seine Anschluss-Krankschreibung zehn Tage zu spät von seinem Arzt ausstellen lässt, bekommt für diese Zeit kein Krankengeld von seiner Krankenkasse. Ab dem Tag, an dem der Arzt die Arbeitsunfähigkeit attestiert, kann der Versicherte wieder Krankengeld erhalten. „Betroffene verlieren also nicht wie bisher ihren Anspruch auf Krankengeld”, so Dr. Verspohl.
ikl|VdK Deutschland
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